Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), Ökologischer Landbau und Tierschutzmaßnahmen
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), Ökologischer Landbau und Tierschutzmaßnahmen sind wesentliche Instrumente zur Erreichung von Umweltzielen in der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik.
Der Rechtsrahmen der Europäischen Union schreibt einen Finanzanteil von mindestens 30 Prozent in den ländlichen Entwicklungsprogrammen nach Art. 59 Absatz 6 der EU-Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung (ELER) vor.
Beschreibung der Begriffe "Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen", "Ökologischer Landbau" und "Tierschutzmaßnahmen"
Neben dem Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz haben diese Maßnahmen vor allem den Erhalt und die Steigerung der biologischen Vielfalt, die Verbesserung der Bodenstruktur, die Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge – auch an sensiblen Gewässern – und den Tierschutz zum Ziel.
Die Förderung von Agrarumwelt-und Klimamaßnahmen (AUKM), des Ökolandbaus und von Tierschutzmaßnahmen sind wesentliche Bestandteile der Nationalen Strategie der Bundesrepublik Deutschland zur Entwicklung ländlicher Räume. Insgesamt wurden etwa ein Viertel der in Deutschland im EU-Programmzeitraum 2007 bis 2013 für die ländliche Entwicklung zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Förderung von AUKM eingesetzt. Mit der EU-Förderperiode ab 2014 wird den Zahlungen für den Ökolandbau und die Tierschutzmaßnahmen neben der Förderung von AUKM in der ELER-Verordnung jeweils ein eigener Artikel zugewiesen. Ökolandbauzahlungen sowie Tierschutzmaßnahmen sind daher nicht mehr Teil der AUKM im Sinne dieser Verordnung
Mit der Durchführung von AUKM, der Einführung oder Beibehaltung des Ökolandbaus nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder von Tierschutzmaßnahmen verpflichten sich Landwirte freiwillig, für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren (bei den Tierschutzmaßnahmen von mindestens einem Jahr) die in den Förderrichtlinien der Länder festgelegten Bewirtschaftungsauflagen im Rahmen der AUKM oder umwelt- und tiergerechten Haltungsverfahren auf ihrem Betrieb einzuhalten. Die in diesen Förderrichtlinien festgeschriebenen Auflagen müssen über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehen.
Die Zahlungen für AUKM, für den Ökolandbau und für Tierschutzmaßnahmen dürfen nur die zusätzlichen Kosten und die entgangenen Einnahmen ausgleichen, die durch Auflagen verursacht werden, die über die rechtlich anderweitig vorgeschriebenen Anforderungen an die Bewirtschaftung und an Haltungsverfahren hinausgehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn geringere Erträge in Folgeeiner Reduzierung der Düngung oder einer Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erzielt werden.
Landwirte, die sich zur Anwendung von AUKM, Ökolandbau oder Tierschutzmaßnahmen verpflichten, erbringen damit wichtige gesellschaftliche Leistungen:
- Verbesserung der Bodenstruktur, Schutz des Bodens vor Wasser- und Winderosion und vorbeugender Hochwasserschutz,
- Erhalt und Steigerung der biologischen Vielfalt durch Schaffung und Bewahrung der natürlichen Lebensräume,
- Gewässerschutz durch Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge,
- Klimaschutz durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen
- Pflege und Erhalt der Kulturlandschaft und
- Tierschutz
Rechtsrahmen für die Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), den Ökolandbau und Tierschutzmaßnahmen in Deutschland
AUKM, Ökolandbau und Tierschutzmaßnahmen werden in Deutschland mit finanzieller Beteiligung der EU, des Bundes und der Länder gefördert.
Rechtsgrundlage der EU für die Förderung in der Förderperiode 2014-2020 ist die ELER-Verordnung. Einschlägig sind die Artikel 28, 29 und 33 dieser Verordnung. Die Konkretisierung des Förderangebots erfolgt in Deutschland über die Programme der Länder für die ländliche Entwicklung (EPLR), die durch Förderrichtlinien umgesetzt werden.
Für Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)" können die Länder auf der Grundlage des GAK-Gesetzes eine Kofinanzierung durch den Bund in Anspruch nehmen.
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)"
Der Förderbereich 4 "Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege (MSUL)" der GAK umfasst ein breites Spektrum mit folgenden Maßnahmengruppen:
- Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung
- Ökologischer Landbau und anderer besonders nachhaltige gesamtbetriebliche Verfahren
- besonders nachhaltige Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen
- besonders nachhaltige Verfahren auf dem Dauergrünland
- besonders nachhaltige Verfahren bei Dauerkulturen
- besonders nachhaltige und tiergerechte Haltungsverfahren
- Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft
- Nicht-produktiver investiver Naturschutz
- Vertragsnaturschutz
- Schutz vor Schäden durch den Wolf
Der Förderbereich MSUL ist hier einsehbar.
Ab 2014 sind die Maßnahmengruppen auf die Anforderungen der neuen ELER-Verordnung ausgerichtet worden. So wurde vorrangig mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Biodiversität die Anlage von Hecken, Knicks, Baumreihen oder Feldgehölzen neu aufgenommen.
Nach der Änderung des GAK-Gesetzes im September 2016 wurde der Förderbereich 4 um den nicht-produktiven investiven Naturschutz (2017) und um den Vertragsnaturschutz (2018) erweitert. Ziel ist die Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen sowie Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Agrarlandschaft.
Der GAK-Rahmenplan ist die Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung des Bundes und beschreibt die hierfür geltenden Vorgaben/Bedingungen. Die Länder entscheiden vor dem Hintergrund des prioritären und regionalen Bedarfs, von welchen Fördermaßnahmen sie Gebrauch machen. Für die Landwirte maßgebend sind somit die Förderrichtlinien der Länder, unter anderem auch hinsichtlich der festgesetzten Zahlungen.
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der GAK auch an der Förderung der Einführung und der Beibehaltung des Ökologischen Landbaus. Umfangreiche Informationen zum Ökologischen Landbau in Deutschland und zur Einführungs- und Beibehaltungsförderung sind unter folgendem Link eingestellt: www.oekolandbau.de
Förderprogramme der Bundesländer
Einen Großteil der AUKM fördern die Länder mit Landesmitteln, überwiegend kofinanziert mit EU-Kofinanzierungsmitteln. An dieser Stelle werden beispielhaft die Vertragsnaturschutzmaßnahmen, die Förderung der Landschafts- und Biotoppflege sowie bedrohter Nutztierrassen genannt.
Vereinzelt bieten die Bundesländer auch auf der GAK-Förderung aufbauende regionale Fördermaßnahmen an. Ein Gesamtüberblick über die Förderprogramme der einzelnen Bundesländer ist auf der Homepage der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume zu finden.
Akzeptanz von AUKM, Ökolandbau und Tierschutzmaßnahmen
Im Jahr 2018 wurden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökolandbau und Tierschutzmaßnahmen auf rund 3,78 Millionen Hektar geförderter Fläche durchgeführt und hierfür insgesamt etwa rd.711 Millionen Euro öffentliche Mittel (GAK-Mittel, mit GAK verbundene EU-Mittel, zusätzliche nationale Mittel und mit zusätzlichen nationalen Mitteln verbundene EU-Mittel) eingesetzt (Quelle: GAK-Berichterstattung BMEL).
Für den Ökolandbau wurde mit rund 150 Millionen Euro rund ein Viertel des gesamten Fördervolumens verausgabt. Zu den Zahlungen der Länder für die Einführung und Beibehaltung des Ökologischen Landbaus 2015 wird auf die Internetseite www.oekolandbau.de verwiesen.
Innerhalb der GAK werden eine Reihe von umwelt- und tiergerechten Haltungsverfahren angeboten, die besondere Anforderungen an die Weidehaltung (die Sommerweidehaltung), die Aufstallung auf Stroh und die Größe der zur Verfügung stehenden Stallfläche stellen. Diese Tierschutzmaßnahmen werden derzeit nur von wenigen Ländern angeboten.
Ausgestaltung der AUKM 2014 – 2020
Für die Ausgestaltung der AUKM ab 01.01.2014 sind neben den Bestimmungen der ELER-Verordnung insbesondere auch die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (DirektzahlungenVerordnung 1. Säule der Agrarpolitik EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013) hinsichtlich der dort festgeschriebenen sog. "Greening-Anforderungen" zu berücksichtigen:
- Anbaudiversifizierung (drei Hauptfrüchte),
- Grünlanderhaltung und
- Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen im Umfang von 5 Prozent der Ackerfläche (Wortlaut der Verordnung: "Flächennutzung im Umweltinteresse").
Bestimmte AUKM der GAK können als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden (zum Beispiel mit Leguminosen bebaute Ackerfläche im Rahmen der Förderung vielfältiger Kulturen, Förderung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über den Winter und Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur). Die Länder legen fest, ob und gegebenenfalls welche AUKM als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ausgewiesen werden können.
Da die Anforderungen an die Erbringung von ÖVF bereits im Rahmen der Ersten Säule ausgeglichen werden (Greening-Zahlung), dürfen diese Anforderungen nicht ein weiteres Mal über die AUKM (Zweite Säule) gefördert werden (Verbot der Doppelförderung). Werden AUKM als ÖVF ausgewiesen, wird die AUKM-Zahlung um einen entsprechenden Abzugsbetrag verringert. Im Vergleich zu den ÖVF haben die AUKM höhere Anforderungen (zum Beispiel Mindestbreite bei Blühstreifen).
Ökologisch wirtschaftende Betriebe sind von den Greening-Anforderungen befreit, weil die Anforderungen an dieses Anbausystem weit über die Greening-Anforderungen hinausgehen.
Ein Teil der Öko-Anforderungen wird als Erfüllung der Greening-Anforderungen gewertet. Daher sind die Zahlungen für den Ökolandbau so berechnet, dass keine Doppelförderung erfolgt, indem ein Abzugsbetrag in der Kalkulation berücksichtigt worden ist.
Im Vergleich zur EU-Förderperiode 2007 bis 2013 sind die Einkommensverluste gleichwohl gestiegen, wenn ein Landwirt Ökolandbau betreibt oder an AUKM teilnimmt, da deren Produktion durch erhöhte Umweltanforderungen eingeschränkt ist. Als Ursache für die gestiegenen Einkommensverluste sind in erster Linie die in den letzten Jahren auf höherem Niveau stabilen Erzeugerpreise im konventionellen Bereich zu nennen. Auch deswegen wurden die Zahlungen für den Ökolandbau und für AUKM der GAK (Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege - MSUL) im GAK-Rahmenplan 2015–2018 angehoben (PLANAK-Beschluss von August 2014).
Ausblick
Durch die Umschichtung von 4,5 Prozent der Finanzmittel von der 1. Säule in die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik stehen den Ländern ab 2016 mehr EU-Finanzmittel zur Verfügung, die neben anderen Förderbereichen den AUKM, dem Ökologischen Landbau und den umwelt- und tiergerechten Haltungsverfahren zufließen sollen. Für diese umgeschichteten EU-Mittel ist keine nationale Kofinanzierung erforderlich (100 Prozent EU-Finanzierung).