Landwirtschaftliches Bodenmarktrecht in Deutschland

Die Regulierung des Bodenmarktes ist eine wichtige Aufgabe, denn Boden ist die Grundlage unserer Landwirtschaft, aber eine endliche Ressource. Für das Bodenmarktrecht sind die Länder zuständig.

Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen Grundstückverkehr auf die Länder übergegangen, Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 Grundgesetz (GG). Zuvor lag diese Aufgabe beim Bund. Gemäß Artikel 125a Absatz 1 GG gilt Bundesrecht übergangsweise so lange fort, bis die Bundesländer es durch eigenes Landesrecht ersetzen. Davon hat bisher nur Baden-Württemberg mit seinem Agrarstrukturverbesserungsgesetz Gebrauch gemacht.

Boden - unvermehrbar und unentbehrlich

Landwirtschaftliche Flächen müssen besonders geschützt werden. Bereits 1967 hob das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12. Januar 1967– 1 BvR 169/63) hervor, dass das Grundgesetz nicht gebiete, dass der ländliche Grundstücksverkehr so frei sein müsse wie der Verkehr mit jedem anderen "Kapital". Die Tatsache, dass der Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich sei, verbiete es, seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der freien Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen; eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwinge vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Der Grund und Boden sei weder volkswirtschaftlich noch in seiner sozialen Bedeutung mit anderen Vermögenswerten ohne weiteres gleichzustellen; er könne im Rechtsverkehr nicht wie eine mobile Ware behandelt werden. Eine stärkere Regulierung des Bodenmarktes sei mit der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG und dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar.

"Der Grund und Boden ist weder volkswirtschaftlich noch in seiner sozialen Bedeutung mit anderen Vermögenswerten ohne weiteres gleichzustellen."

(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1967)

Wegen seiner besonderen Bedeutung unterliegt es gesetzlichen Regelungen über Boden zu verfügen. Hierzu zählt das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) des Bundes. Es regelt insbesondere das Genehmigungsverfahren für den land- und forstwirtschaftlichen zivilrechtlichen Grundstückverkehr.

Daneben bestimmt das Landpachtverkehrsgesetz des Bundes die Anzeigepflicht und die Beanstandung von Landpachtverträgen und deren Änderungen.

Schwerpunkte dieser beiden Gesetze sind

  • der Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten auf dem Bodenmarkt,
  • die Vermeidung von Bodenspekulation,
  • die Vermeidung der Zersplitterung von Agrarflächen sowie
  • die Vermeidung einer agrarstrukturell nachteiligen Flächenanhäufung.

Das Reichssiedlungsgesetz regelt insbesondere die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten von Landwirtinnen und Landwirten und normiert den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff.

Vollzugsdefizite und Regulierungslücken schließen

Im Auftrag der Agrarministerkonferenz hat eine Gruppe von Expertinnen und Experten im Jahr 2015 die drei Gesetze evaluiert. Das Ergebnis: In ihrem Abschlussbericht beschreiben die Fachleute erhebliche Vollzugsdefizite und Regulierungslücken; zugleich unterbreiten sie konkrete Vorschläge zur Modernisierung des landwirtschaftlichen Bodenmarktrechts. 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hält es für geboten, dass die dafür zuständigen Länder diese – nach wie vor bestehenden – Mängel beheben, um erhebliche Nachteile für die Agrarstruktur sowie die aktiven Landwirtinnen und Landwirte abzuwehren.

Flurbereinigung

Neben dem Bodenmarktrecht ist das Flurbereinigungsgesetz bodenrechtlich relevant. Ländliches Grundeigentum kann durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden, wenn es die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert sowie die allgemeine Landeskultur und Landentwicklung fördert.

Auch das Flurbereinigungsgesetz ist 2006 in die Zuständigkeit der Bundesländer übergegangen. Das Bundesrecht gilt so lange fort, bis die Bundesländer es durch Landesrecht ersetzen.

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