Erstes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) betrifft auch Cross Compliance

Das Bundeslandwirtschaftsministerium informiert: Das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) betrifft auch Cross Compliance

 

Das am 30. Juni 2020 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dient der nationalen Umsetzung der Nitratrichtlinie der EU und hat somit auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung. Darauf macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte aufmerksam. 

Der neue §38a WHG sieht für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit durchschnittlicher Hangneigung von mindestens fünf Prozent im Abstand von 20 Metern zu Gewässern vor, dass innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers eine ganzjährig geschlossene Begrünung zu erhalten oder herzustellen ist. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Ferner darf eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses nicht mehr als einmal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren durchgeführt werden, wobei der erste Fünfjahreszeitraum mit Ablauf des 30. Juni 2020 begonnen hat. 

Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

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