Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 darf im Fall von mit einem Zulassungsinhaber verbundenen Zusatzstoffen niemand außer dem Zulassungsinhaber, seinem bzw. seinen Rechtsnachfolger(n) oder einer schriftlich von ihm bevollmächtigten Person die Markteinführung des Erzeugnisses …
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 muss der Antragsteller einer Zulassung oder sein Vertreter in der Europäischen Union ansässig sein. Wurde die Zulassung noch nicht erteilt, muss der im Vereinigten Königreich ansässige Antragsteller in der Europäischen Union ansässig werden …
Im „EU-Austrittsgesetz“ (European Union Withdrawal Act) erklärt das Vereinigte Königreich, dass der gemeinschaftliche Besitzstand des Unionsrechts - einschließlich der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen - zu einem sogenannten „beibehaltenen Unionsrecht“ wird, indem das am Austrittstag geltende …
Futtermittel, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht und dort in den Verkehr gebracht werden, müssen sicher sein. Dieser Grundsatz ist als Anforderung an die Futtermittelsicherheit in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Futtermittel gelten nach …
Seit dem 01.01.2021 gilt das Protokoll zu Irland/Nordirland (Artikel 185 des Austrittsabkommens). Nach diesem Protokoll wird Nordirland behandelt, als ob es ein Mitgliedstaat wäre. Dies bedeutet, dass Futtermittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden in Bezug auf Zulassungsanforderungen, …
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben aus der Gemeinschaft ausgeführte oder wieder ausgeführte Futtermittel, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden des …
Gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 müssen Futtermittel mit dem Namen und der Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers gekennzeichnet werden. Diese Person muss in der Europäischen Union ansässig sein.