Das Deutsche Lebensmittelbuch und die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Ein "Weizenvollkornbrötchen" besteht aus mindestens 90 Prozent Weizen als Vollkorn, ein "Erdbeereis" enthält mindestens 20 Prozent Erdbeeren und "Tatar" ist zum Rohverzehr bestimmt. All diese Beschreibungen und noch weitere von "Aachener Leberwurst" über "Kokosmakronen", "Ohrlappenpilz" bis zur "Zwiebelwurst" sind in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) aufgeführt.
Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission
Die Leitsätze des DLMB beschreiben die allgemeine Verkehrsauffassung, also die Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von mehr als 2000 Lebensmitteln. In den Leitsätzen sind die Charakteristika am Markt befindlicher Lebensmittel niedergelegt. Die Leitsätze des DLMB tragen dazu bei, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung und Täuschung bei Lebensmitteln zu schützen. Die Leitsätze geben den redlichen Herstellungs- oder Handelsgebrauch ebenso wie die berechtigte Verbrauchererwartung wieder
Leitsätze als Orientierung
Da die Leitsätze von allen am Markt beteiligten Gruppen beraten und im Konsens beschlossen werden, stellen sie eine wichtige Orientierungshilfe für Hersteller, Händler, Importeure, Überwachungsbehörden und Verbraucherinnen und Verbraucher dar. Auch für die Gerichte stehen sie im Streitfall als objektivierte antizipierte Sachverständigengutachten zur Verfügung.
Leitsätze werden aktualisiert und sind keine Rechtsnormen
Die Leitsätze werden von der DLMBK regelmäßig überprüft und bei Bedarf geändert, wenn sich z.B. eine veränderte Verkehrsauffassung von bereits beschriebenen Lebensmitteln ergeben oder wenn neue, noch nicht beschriebene Lebensmittel Marktrelevanz erreichen. Die Arbeit an den Leitsätzen des DLMB ist eine Daueraufgabe, denn sowohl die am Markt befindlichen Lebensmittel als auch die Herstellungs- oder Handelspraxis und berechtigte Verbrauchererwartung können einem Wandel unterliegen.
Die Leitsätze des DLMB sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Sie haben den Charakter objektivierter antizipierter Sachverständigengutachten und ergänzen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Sie schränken keinesfalls die Zulässigkeit dessen ein, was nach nationalem oder EU-Recht erlaubt ist. Unternehmen dürfen mit Ihren Lebensmitteln von den Leitsätzen abweichen. Zur Vermeidung einer Irreführung oder Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher werden diese Abweichungen jedoch hinreichend kenntlich gemacht werden.
- Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (PDF, 531KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
- Im Konsens - So arbeitet die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
- DLMBK: Abschlussbericht zur Umfrage Verbrauchererwartung an Smoothies (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)