Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel

Lebensmittel und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, müssen seit 2004 aufgrund des europäischen Gentechnikrechts EU-weit gekennzeichnet werden.

So muss im Zutatenverzeichnis oder auf dem Etikett die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem (Bezeichnung des Organismus – z. B. Mais) hergestellt" angegeben sein. Dies gilt auch, wenn die gentechnisch veränderten Bestandteile im Endprodukt nicht nachgewiesen werden können (z. B. bei Pflanzenölen aus GVO). Sie unterliegen ebenso der Kennzeichnungspflicht. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten damit die Wahlfreiheit, sich für oder gegen gentechnisch veränderte Produkte zu entscheiden.

Keine Kennzeichnungspflicht bei Tierprodukten und Spuren von unter 0,9 Prozent, also unter 9 Gramm je Kilogramm

Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Ebenso wenig müssen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten gekennzeichnet werden, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 9 Gramm je Kilogramm enthalten.

Bestimmungen bei "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung
In Deutschland haben Anbieter von Lebensmitteln die Möglichkeit, besonders darauf hinzuweisen, wenn ihre Produkte ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind. Dies muss der Hersteller, der die Kennzeichnung verwenden will, allerdings auch nachweisen können. Seit dem 1. Mai 2008 gelten dafür die Bestimmungen des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes.

Bei Lebensmittelbestandteilen sind die Maßstäbe für die Kennzeichnungsangabe "Ohne Gentechnik" streng:

  • Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind grundsätzlich nicht erlaubt,
  • nachweisbare zufällige oder technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen werden nicht toleriert und
  • Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, dürfen nicht verwendet werden.

Bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch oder Eiern gilt für die "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung zusätzlich:

  • Bei der Fütterung der Tiere wurden keine als "genetisch verändert" (gv) gekennzeichneten Futtermittel verwendet. Dieser Ausschluss der Fütterung von gv-Pflanzen gilt für einen je nach Tierart und Produktgruppe gesetzlich genau festgelegten Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, die in einem eigenen Anhang des Gesetzes aufgeführt sind. Schweine müssen beispielsweise vier Monate vor der Schlachtung frei von genetisch veränderten Futtermitteln gehalten werden. Bei milchproduzierenden Tieren beträgt der Zeitraum drei Monate, bevor die Milch mit "Ohne Gentechnik" gekennzeichnet werden darf. Eine Unterschreitung dieser Mindestdauer ist untersagt. GV-Futtermittel müssen nach EU-Recht grundsätzlich immer als "genetisch verändert" gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht nur für zufällige oder technisch unvermeidbare Verunreinigungen unter 9 Gramm je Kilogramm.
  • Futtermittelzusatzstoffe, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert werden, also keine GVO enthalten, sind zulässig. Die Verfütterung derartiger, unter kontrollierten Bedingungen im geschlossenen System gewonnener Enzyme, Aminosäuren oder Vitamine dient beispielsweise einer ausgewogenen Tierernährung und damit dem Wohl und der Gesundheit der Tiere. Immer unzulässig sind Futtermittelzusatzstoffe, die GVO sind oder aus GVO hergestellt wurden.
  • Die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Impfstoffen aus gentechnischer Herstellung ist zulässig.

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