Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel
Lebens- und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, müssen seit 2004 aufgrund des europäischen Gentechnikrechts, namentlich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EU-weit gekennzeichnet werden.
So muss im Zutatenverzeichnis oder auf dem Etikett die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem (Bezeichnung des Organismus – z.B. Mais) hergestellt" angegeben sein. Dies gilt auch dann, wenn die gentechnisch veränderten Bestandteile im Endprodukt nicht nachweisbar sind (z.B. bei Pflanzenölen aus GVO). Sie unterliegen ebenso der Kennzeichnungspflicht. Damit haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Wahlfreiheit, sich für oder gegen gentechnisch veränderte Produkte zu entscheiden.
Keine Kennzeichnungspflicht für tierische Produkte und Spuren von unter 0,9 Prozent, also unter 9 Gramm je Kilogramm
Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Ebenso nicht kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 9 Gramm je Kilogramm enthalten.
Regelungen zur "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung
In Deutschland haben Anbieter von Lebensmitteln die Möglichkeit, besonders darauf hinzuweisen, dass ihre Produkte ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt wurden. Allerdings muss der Hersteller, der diese Kennzeichnung verwenden will, dies auch nachweisen können. Seit dem 1. Mai 2008 gelten hierfür die Regelungen des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes.
Bei Lebensmittelbestandteilen sind die Maßstäbe für die „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung streng:
- Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind grundsätzlich nicht erlaubt,
- nachweisbare zufällige oder technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen werden nicht toleriert und
- Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, dürfen nicht verwendet werden.
Bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch oder Eiern gilt für die "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung zusätzlich:
- Bei der Fütterung der Tiere wurden keine als "genetisch verändert" gekennzeichneten Futtermittel verwendet. Dieser Ausschluss der Fütterung mit gentechnisch veränderten-Pflanzen gilt für einen je nach Tierart und Produktgruppe gesetzlich genau festgelegten Zeitraum vor der Gewinnung des Lebensmittels, die in einem eigenen Anhang des Gesetzes aufgeführt sind. Schweine müssen beispielsweise vier Monate vor der Schlachtung frei von genetisch veränderten Futtermitteln gehalten werden. Bei milchproduzierenden Tieren beträgt der Zeitraum drei Monate, bevor die Milch mit "ohne Gentechnik" gekennzeichnet werden darf. Eine Unterschreitung dieser Mindestzeiträume ist untersagt. Gentechnisch veränderte-Futtermittel müssen nach EU-Recht grundsätzlich immer als "genetisch verändert" gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht nur für zufällige oder technisch unvermeidbare Verunreinigungen unter 9 Gramm je Kilogramm.
- Erlaubt sind Futtermittelzusatzstoffe, die mit Hilfe von gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden, also keine GVO enthalten. Die Verfütterung solcher Enzyme, Aminosäuren oder Vitamine, die unter kontrollierten Bedingungen in geschlossenen Systemen gewonnen werden, dient beispielsweise einer ausgewogenen Tierernährung und damit dem Wohl und der Gesundheit der Tiere. Futtermittelzusatzstoffe, die GVO sind oder aus GVO hergestellt wurden, dürfen dagegen nicht verwendet werden.
- Erlaubt ist der Einsatz von gentechnisch hergestellten Tierarzneimitteln oder Impfstoffen.