Übersicht zu den Änderungen bei der Berechnung des Nutri-Score für allgemeine/feste Lebensmittel; LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung); HCVO (Health-Claims-Verordnung)

Anpassungen bei den berücksichtigten Nähr- und Inhaltsstoffen

  • Nüsse und Öle werden aus der bisherigen Komponente „Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Nüsse, Raps-, Walnuss- und Olivenöl“ entfernt. Beim weiterentwickelten Algorithmus bleiben daher Zutaten, wie Walnüsse oder Olivenöl in dieser Komponente unberücksichtigt.

Anpassungen bei der Bepunktung der berücksichtigten Nähr- und Inhaltsstoffe

  • Zucker: Absenkung des Referenzwertes für Zucker auf 90 g (entspricht der nach der LMIV vorgesehenen Referenzmenge für die tägliche Zufuhr an Zucker) und Erhöhung der Maximalpunktzahl für den Zuckergehalt auf 15 Punkte.
  • Salz: Ausschlaggebend zur Bepunktung des Salzgehaltes ist künftig der Gehalt an Salz und nicht wie bisher der Gehalt an Natrium, wodurch die Umrechnung von Natrium in Salz entfällt. Zusätzlich wird die Maximalpunktzahl für den Salzgehalt auf 20 Punkte erhöht.
  • Ballaststoffe: Anhebung des Referenzwertes für Ballaststoffe auf 30 g. Erhöhung des Mindestgehaltes an Ballaststoffen, der zur Punktevergabe vorliegen muss, auf 3 g (entspricht dem Gehalt, der nach der HCVO für die Vergabe des Claims “Ballaststoffquelle” vorhanden sein muss).
  • Protein: Anhebung des Referenzwertes für Protein auf 64 g und Erhöhung der Maximalpunktzahl für den Proteingehalt auf 7 Punkte. Erhöhung des Mindestgehaltes an Proteinen, der zur Punktevergabe vorliegen muss, auf 2,4 g (entspricht dem Gehalt, der nach HCVO für die Vergabe des Claims “Proteinquelle” vorhanden sein muss).

Anpassung der Regeln zur Berücksichtigung des Proteingehaltes

  • Bei festen Lebensmitteln entscheidet nur noch die für die ungünstigen Nähr- und Inhaltsstoffe vergebene Gesamtpunktzahl (N) darüber, ob die Punkte für den Proteingehalt berücksichtigt werden oder nicht. Bei N ≥ 11 bleiben Punkte für den Proteingehalt unberücksichtigt.
  • Ergänzung einer Regelung zur Berücksichtigung des Proteingehaltes bei rotem Fleisch und Produkten daraus. Nach dieser Regelung wird bei vergleichbaren Produkten die maximale, für den Gehalt an Proteinen vergebene Punktzahl, auf 2 Punkte begrenzt.

Anpassungen der Schwellenwerte für die Zuordnung des Logos zur Gesamtpunktzahl

  • Anpassung des Schwellenwertes zwischen der A/B Bewertung auf 0/1 Punkte.