Umsetzung in nationales Recht

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) wird in Deutschland durch die nationale Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV ) ergänzt.

Mit der LMIDV wurde von verschiedenen mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnissen Gebrauch gemacht:

So ist in der LMIDV geregelt, dass Lebensmittel, die in Deutschland vermarktet werden, grundsätzlich in deutscher Sprache zu kennzeichnen sind. Außerdem wird die seit 1994 geltende Rechtslage fortgeführt, dass in Deutschland in Verkehr gebrachtes Bier mit einem Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen ist. Überdies sind die für vorverpackte Lebensmittel geltenden Kennzeichnungspflichten - mit Ausnahme der Nährwertdeklaration - grundsätzlich auch für Lebensmittel vorgesehen, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden. Zudem werden in der LMIDV auch die Möglichkeit und die Voraussetzung der Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens geregelt. Seit Februar 2024 verpflichtet die LMIDV außerdem Anbieter von nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch dazu, die Herkunft des Fleischs anzugeben. Bisher war dies nur bei Rindfleisch verpflichtend. Schließlich sind in der LMIDV auch die sanktionsrechtlichen Tatbestände zur Bewehrung von Verstößen gegen die Vorgaben der LMIV und deren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 festgelegt.

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