Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist kein Wegwerfdatum. Vielmehr gibt es den Zeitpunkt an, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften (z. B. Geschmack, Farbe und Konsistenz) behält.

Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei bestimmten Temperaturen oder sonstigen Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.

  • Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Lebensmittel nicht automatisch verdorben oder zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet. Bei richtiger Lagerung sind die Lebensmittel meist weiterhin auch ohne Einschränkung zum Verzehr geeignet. Also anschauen, riechen und vorsichtig kosten – das kann viele Lebensmittel vor der Tonne retten und hilft Geld zu sparen.
  • Anders das Verbrauchsdatum: Es gilt für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel wie zum Beispiel Hackfleisch, die nach Ablauf des Verbrauchsdatums mit mikrobiologischen Risiken für die menschliche Gesundheit verbunden sein können.

    • Die Verpackungen müssen die Aufschrift "verbrauchen bis …" tragen.
    • Zudem müssen die Bedingungen beschrieben sein, unter denen das Lebensmittel aufzubewahren ist (z. B. die Kühltemperatur). Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden. Verbraucher sollten das Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verwenden.

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum werden vom Hersteller festgelegt

Die Hersteller von Lebensmitteln kennen die Eigenschaften, z.B. die Lagerfähigkeit und die Stabilität der von ihnen hergestellten Erzeugnisse am genauesten, etwa aufgrund von Haltbarkeits- und Stabilitätsstudien, die sie anfertigen.

Deshalb ist es Aufgabe und Verantwortung der Hersteller, das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum auf Grundlage ihrer Kenntnisse und Daten zum Produkt festzulegen.

Lebensmittelabfälle vermeiden – Ausnahmen vom Mindesthaltbarkeitsdatum

Auch wenn Umfragen zeigen, dass die überwiegende Mehrzahl der Verbraucherinnen und Verbraucher die Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums richtig interpretiert, bedarf es der wiederholten Auffrischung dieses Wissens, damit es nicht mit dem Verfallsdatum verwechselt wird. Eine Verwechslung kann dazu führen, dass Lebensmittel weggeworfen werden, obwohl sie noch problemlos verzehrt werden könnten.

Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, sind solche Lebensmittel von der Pflicht zur Angabe des MHD befreit, bei denen sich auch bei langer Lagerungsdauer die Qualität nicht verändert.

In der seit Dezember 2014 EU-weit unmittelbar geltenden sog. EU-Lebensmittel-Informationsverordnung sind Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines MHD für folgende Lebensmittel vorgesehen:

  • frisches Obst und Gemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
  • Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00;
  • Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
  • Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
  • Essig;
  • Speisesalz;
  • Zucker in fester Form;
  • Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
  • Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

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