Investitionen in die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung

Ob Lebensmittelgeschäft, Arztpraxis oder Kinderbetreuung – Die Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen ist für das alltägliche Leben unverzichtbar und eine wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität ländlicher Regionen. Eine geringe Bevölkerungsdichte sowie demografische Entwicklungen können dazu führen, dass Anbieter von Versorgungsstrukturen aus finanziellen Gründen vor Investitionen zurückschrecken.

Die GAK-ILE-Maßnahmen 7.0 "Kleinstunternehmen der Grundversorgung" sowie 8.0 "Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen" zielen darauf ab, einen Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung ländlicher Räume zu leisten.

Zur Grundversorgung zählen unter anderem die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs (z. B. Einzelhandel, Lebensmittelhandwerk, Gastwirtschaft) sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs (z. B. verschiedene Handwerke, Kinderbetreuung).

Kleinstunternehmen der Grundversorgung

Über die Maßnahme 7.0 "Kleinstunternehmen der Grundversorgung" werden Kleinstunternehmen bei Investitionen unterstützt, die der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung dienen und die entsprechend notwendige Güter und (Basis-) Dienstleistungen vor Ort zur Verfügung stellen. Dies umfasst z. B. Handwerker, Einzelhändler und auch mobile Angebote, wie beispielsweise ein Bäckerwagen.

Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro.

Neben Erweiterungsinvestitionen sind auch Förderungen von Existenzgründungen oder Betriebsübergaben möglich.

Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

Die Maßnahme 8.0 "Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen" dient Investitionen in Einrichtungen, in denen die Güter und (Basis-)Dienstleistungen der Grundversorgung angeboten werden. Hierzu gehören z. B. Dorf- oder Nachbarschaftsläden, sowie Mehrfunktionshäuser.

Zu den Zuwendungsempfängern zählen Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen, natürliche Personen und Personengesellschaften, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Bedarfsgerechte Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse und gemeinnützige juristische Personen beträgt die Höhe der Förderung bis zu 65 Prozent der förderfähigen Kosten. Anderen Begünstigten kann ein Zuschuss von bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten als De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden.

Die Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und nur, wenn die zuständige Behörde den Bedarf festgestellt oder bestätigt hat. Für die Förderung von Kleinstunternehmen und Einrichtungen muss ein entsprechender Bedarf auch vor dem Hintergrund evtl. bereits bestehender Angebote in Ortsnähe begründet werden.

Weitere Informationen und Fördervoraussetzungen gibt der GAK-Rahmenplan.

Die Förderung wird von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet. Detaillierte Informationen sind den jeweiligen Entwicklungsprogrammen und den Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer zu entnehmen.  

Hintergrund

Die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) ist das wichtigste nationale Förderinstrument zur Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft, Entwicklung ländlicher Räume und zur Verbesserung des Küsten- und Hochwasserschutzes. Sie bildet den inhaltlichen und finanziellen Kern vieler Länderprogramme. Die Fördermaßnahmen der GAK werden als Rahmenplan durch den Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossen. Er gilt für den Zeitraum der Finanzplanung und wird alljährlich sachlich überprüft und an die aktuelle Entwicklung angepasst.

Mit dem GAK-Förderbereich 1 Integrierte Ländliche Entwicklung (ILE) verfolgen Bund und Länder das Ziel, die ländlichen Regionen als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln.

Für die Durchführung der Förderung sind ausschließlich die Länder zuständig. Soweit die Länder eine Maßnahme anbieten wollen, werden die Förderungsgrundsätze durch Förderrichtlinien der Länder konkretisiert. 

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