Landwirtschaftliche Krankenversicherung
Die Krankenversicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt. Sie besteht seit 1972 für die land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre Familien. Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).
Die landwirtschaftliche Krankenversicherung ist ein Sondersystem innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und bietet für land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre Familien einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Dabei werden Besonderheiten des Berufsstandes berücksichtigt, die nur ein Sondersystem, wie die landwirtschaftliche Sozialversicherung, abbilden kann. Damit besteht eine maßgeschneiderte Krankenversicherung für land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre Familien, um ihre Gesundheit zu erhalten sowie die Risiken und Folgen einer Erkrankung so gering wie möglich zu halten.
Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Unternehmerinnen und Unternehmer, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, Familienversicherte, Rentenantragstellende und Beziehende einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte sowie weitere Personen.
Die in der allgemeinen Krankenversicherung geltende freie Wahl der Krankenkasse gibt es für Mitglieder der SVLFG nicht, weil dieses System berufsständisch ausgeprägt ist. Es bietet Leistungen an, die auf die besonderen Belange der grünen Branche zugeschnitten sind.
Auf welche Leistungen haben Versicherte Anspruch?
Der Leistungskatalog der SVLFG unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem der allgemeinen gesetzlichen Krankenkassen. Er enthält allerdings berufsständische Besonderheiten, wie beispielsweise die Leistung der Betriebs- und Haushaltshilfe.
Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten im Krankheitsfall anstelle von Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe. Sie wird dann erbracht, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist und keine Arbeitnehmenden oder mitarbeitenden Angehörigen ständig beschäftigt werden. Das Ziel von Betriebs-und Haushalshilfe ist die Weiterführung des Betriebes (oder Haushalts) zur Vermeidung von Einkommensverlusten..
Wie sieht die Finanzierung aus?
Auch für die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt das Prinzip der solidarischen Finanzierung. Das heißt: Alle sollen entsprechend der eigenen wirtschaftlichen Leistungskraft zur Finanzierung der Ausgaben beitragen. Da das Einkommen von Selbständigen nur schwer zu ermitteln ist, greift die SVLFG für die land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Unternehmerinnen und Unternehmer auf einen Ersatzmaßstab zurück. Die Beiträge für die mitarbeitenden Familienangehörigen werden allein von den Unternehmerinnen und Unternehmern gezahlt.
Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft ist in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Zahl der Rentnerinnen und Rentner im Verhältnis zu den aktiven Mitgliedern deutlich höher als in der allgemeinen Krankenversicherung. Es war daher schon bei Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht vertretbar, die bäuerlichen Familien mit den Gesundheitskosten für die weiter zunehmende Zahl der Rentnerinnen und Rentner zu belasten. Da die Bewältigung der finanziellen Folgen des Strukturwandels in der Landwirtschaft eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, übernimmt deshalb der Bund den Teil der Leistungsaufwendungen der Rentnerinnen und Rentner, der nicht durch deren Beiträge und den Solidarbeitrag der Unternehmerinnen und Unternehmer und der freiwillig Versicherten gedeckt ist.
Mit dem Solidarbeitrag der Unternehmerinnen und Unternehmer und der freiwillig Versicherten tragen diese zur Finanzierung der Ausgaben für die ältere Generation bei. Der Solidarbeitrag beträgt 2025 rund 61 Millionen Euro. Damit wird gewährleistet, dass sich die aktiven Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Ausgaben für die nicht mehr aktiven Mitglieder beteiligen, wie jene in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Bundesmittel haben vorrangig die Aufgabe, die strukturwandelbedingten Belastungen der Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung abzumildern.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Die Beiträge für die Unternehmerinnen und Unternehmer werden nach dem sogenannten Standardeinkommen bemessen.
Das Standardeinkommen basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten, die das jährliche Einkommenspotenzial pro Hektar bzw. pro Tier für jede landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart – unter Berücksichtigung der anfallenden durchschnittlichen Kosten – darstellen. Je höher das Einkommenspotenzial des landwirtschaftlichen Unternehmens, desto höher der Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
Das ermittelte Standardeinkommen wird der Beitragstabelle der SVLFG zugeordnet. Dabei hat der Gesetzgeber den Rahmen für die Beitragsgestaltung vorgegeben. Zum Beispiel müssen 20 Beitragsklassen festgelegt werden, der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muss mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags betragen und der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muss mindestens 90 Prozent des so genannten Vergleichsbeitrages der allgemeinen Krankenversicherung erreichen. Die konkreten Festlegungen trifft die Selbstverwaltung der SVLFG.
Detaillierte Erläuterungen zum Beitrag in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite der SVLFG unter "Die Beiträge in der LKK" abgerufen werden.