Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023

Deutschland setzt mit der beschlossenen Energiewende auf erneuerbare Energien. Ein Instrument zur Umsetzung im Strombereich ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die bedarfsgerechte flexible Stromproduktion aus Biomasse bleibt auch im EEG 2023 erhalten.

Nach und nach sollen Atomenergie und fossile Energieträger durch Stromerzeugung aus Biomasse, Wind, Wasser und Sonne ersetzt werden. So soll der Energieanteil aus erneuerbaren Energien im Strombereich bis 2030 auf 80 Prozent steigen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das im April 2000 in Kraft getreten ist, unterstützt dieses Ziel.

Wie erfolgreich dieses Instrument ist, zeigen die aktuellen Zahlen: 2022 betrug laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bereits 46 Prozent. Seit Inkrafttreten des EEGs gab es sieben umfassendere Reformen, um das Gesetz an die dynamischen Entwicklungen anzupassen.  Durch die Neuregelung des EEG 2023 soll die deutsche Stromversorgung deutlich schneller auf erneuerbare Energien umgestellt werden als bisher – so soll bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023

Das EEG 2023 soll erste wichtige Maßnahmen zum Bürokratieabbau im Energierecht und damit zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien umsetzen und zur Sicherstellung des Erreichens der verschärften Ausbauziele ein stringentes jährliches Monitoring einführen. Um dies umzusetzen, setzt die Bundesregierung neben festen Ausbaukorridoren bei der Festlegung der Vergütungshöhe für Strom aus erneuerbaren Energien weiterhin stark auf wettbewerbliche Ausschreibungen. Dabei gilt: Wer am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen Erneuerbare-Energien-Anlage fordert, bekommt den Zuschlag und wird gefördert. Die Förderkosten für erneuerbare Energien werden künftig aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ finanziert, und die EEG-Förderung über den Strompreis wird beendet. Die dafür notwendigen Mittel werden vorrangig aus Erlösen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel bereitgestellt.

Rolle der Biomasse in der EEG-Novelle

Die Biomasse hat nach wie vor eine besondere Bedeutung für die Energiewende. Sie ist der einzige erneuerbare Energieträger, der unkompliziert speicherbar ist und bedarfsgerecht eingesetzt werden kann. In den zurückliegenden Ressortabstimmungen hatte sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) intensiv dafür eingesetzt, dass insbesondere der Bestandsschutz im EEG strikt gewahrt bleibt. Die Förderung der Biomasse wird stärker fokussiert auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, damit die Bioenergie ihre Stärke als speicherbarer Energieträger zunehmend systemdienlich ausspielen kann und einen größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung leistet. Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Vergärung von Wirtschaftsdünger verbessert. Auch im EEG 2023 gilt weiterhin der Ausbaupfad einer installierten Leistung von Biomasseanlagen von 8,4 GW in 2030

Es gilt das Ziel, den Zubau im Bereich der Biomasse „überwiegend auf Abfall- und Reststoffe“ zu begrenzen. Dazu wurde der Maisdeckel weiter verschärft. Die Leistungsbegrenzung für die Sondervergütungsklasse der Güllekleinanlagen ist nun auf die Bemessungsleistung von 150 KW festgelegt worden. Ebenso begrüßt das BMEL, dass für den Gülleanteil nun auch bis zu 10 Prozentpunkte Kleegras angerechnet werden kann.

Für den politischen Gesamtkompromiss zum EEG mussten jedoch andere aus Sicht des BMEL ebenfalls wünschenswerte Punkte in den Hintergrund treten. Die weitere Ausweitung der Flächenkulisse der Randstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen könnte den Landwirtschaftlichen Flächenverlusten Vorschub leisten.

Mit dem neuen EEG unternimmt die Bundesregierung einen weiteren Schritt weg von der bisherigen Förderfokussierung in Richtung von mehr Marktnähe und Kosteneffizienz. Das EEG wird damit auf eine solidere und für die Gesellschaft akzeptable Grundlage gestellt, ohne dass das Ziel der Energiewende aus dem Blickfeld gerät.

Das reformierte EEG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

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