Öko-Regelungen

Die Öko-Regelungen (ÖR) sind ein zentrales Element der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Förderperiode 2023 bis 2027. Sie bilden mit der Konditionalität und den Agarumwelt-und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule eines der drei Kernelemente der sogenannten Grünen Architektur der GAP.

Über die Öko-Regelungen werden auf Antrag bestimmte Leistungen für Umwelt, Klima und Tierwohl die insbesondere über die Konditionalität hinausgehen, honoriert. Es stehen dafür rund eine Milliarde Euro jährlich zur Verfügung.

Allgemeines

Startbild der Erkläranimation ÖR
Erklärfilm: Öko-Regelungen – Freiwillig für Klima und Umwelt © BMEL

Die Teilnahme an den Öko-Regelungen ist freiwillig und jährlich neu zu beantragen. Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen, die sich für eine Teilnahme entscheiden, können eine Zahlung für diese Verpflichtungen – mit Ausnahme der Öko-Regelung Nr. 7 – auch unabhängig von einem Antrag auf Einkommensgrundstützung erhalten.

Es ist möglich, mehrere Öko-Regelungen in einem Betrieb und teilweise auch auf derselben Fläche durchzuführen und entsprechend zu beantragen. Das heißt, die Öko-Regelungen sind grundsätzlich, wenn auch mit Ausnahmen, miteinander kombinierbar (siehe unten im Artikel). Neben den Öko-Regelungen bestehen auch weiterhin die Förderangebote der AUKM der 2. Säule. Auch AUKM können in vielen Fällen im Betrieb oder sogar auf derselben Fläche mit Öko-Regelungen kombiniert werden. Deshalb können sowohl konventionell als auch ökologisch wirtschaftende Betriebe Öko-Regelungen beantragen. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Kombination einer Öko-Regelung mit einer AUKM die gleiche Leistung nicht doppelt gefördert werden darf (Doppelförderungsverbot). Daher muss, wenn eine Förderverpflichtung einer AUKM bereits durch eine Öko-Regelung entlohnt wird, die Prämie der AUKM um einen entsprechenden Betrag reduziert werden. Dies gilt auch für die Förderung des Öko-Landbaus aus der 2. Säule. Eine Doppelförderung wird damit von vornherein ausgeschlossen. Nähere Informationen zu den Förderangeboten in der 2. Säule und den Kombinationsmöglichkeiten mit den Öko-Regelungen finden sich in den Informationsangeboten der Länder zu deren jeweiligen Förderprogrammen.

Die nachfolgenden Abschnitte geben einen Überblick über die angebotenen Öko-Regelungen zum Stand von 2024. Für 2025 sind weitere Anpassungen an den Öko-Regelungen geplant.

Öko-Regelung 1 – Nichtproduktive Flächen

Diese Öko-Regelung hilft, Lebensräume für eine Vielzahl von Pflanzen und Tierarten bereitzustellen. Durch einen Verzicht auf eine Bewirtschaftung können sich Pflanzenarten etablieren und vermehren, die auf dem Acker- oder im Grünland sonst wenig Entwicklungsmöglichkeiten haben. Gleichzeitig bieten diese nicht bewirtschafteten Flächen Lebensraum für Insekten und Feldvögel und ab einer gewissen Wuchshöhe auch Schutz für kleinere Säugetiere. Die Flächen bieten insbesondere dann Lebensraum, wenn sie mehrjährig auf einer Fläche mit möglichst wenig Nutzung angelegt werden.

Darüber hinaus trägt die Öko-Regelung 1 zu einer reduzierten Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bei.

Öko-Regelung 1 a – Nichtproduktive Flächen auf Ackerland

Um eine Unterstützung für die Verpflichtungen der Öko-Regelung 1 a zu erhalten, sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland durch die Landwirtin bzw. den Landwirt bereitzustellen. Dabei muss mehr Fläche zur Verfügung gestellt werden, als gemäß Konditionalität bei GLÖZ 8 (Tz 104) ohnehin gefordert ist. (Hinweis: Für das Jahr 2024 können für GLÖZ 8 bestimmte Kulturen angebaut werden.) Die Öko-Regelung-1a-Flächen müssen der Selbstbegrünung überlassen werden oder begrünt werden (keine Reinsaat, Achtung: ab 2025 voraussichtlich höhere Anforderungen an die Begrünung). Auf den Öko-Regelung-1a-Flächen dürfen keine Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel angewendet werden und der etablierte Bestand muss grundsätzlich bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein. Allerdings darf man ab dem 1. September (für Winterraps und Wintergerste 15.8.) des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereiten und durchführen oder den Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweiden lassen.

Diese Öko-Regelung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn für den Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin Ausnahmen bei GLÖZ 8 gelten.

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 11 300 Euro1 300 Euro*1 300 Euro*1 300 Euro*
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2500 Euro500 Euro500 Euro500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3300 Euro300 Euro300 Euro300 Euro

*Im Rahmen der Anpassungen 2024 werden 1300 Euro für den ersten bereitgestellten Hektar Ackerland ausgezahlt. Dies gilt nicht für Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland.

Grundsätzlich gibt es für bis zu einem Prozent nichtproduktiver Fläche 1300€/ha (geplanter Einheitsbetrag). Wenn mehr als 1% bereitgestellt werden, bleibt es dabei, dass für das erste Prozent 1300€/ha bezahlt werden. Für bis zu einem weiteren Prozent Fläche bekommt man 500€/ha und für bis zu 4 weitere Prozent bekommt man 300€/ha. Begünstigungsfähig sind grundsätzlich maximal 6 % der betrieblichen förderfähigen Ackerfläche (voraussichtlich 8% ab 2025).

Seit dem Antragsjahr 2024 ist es für Betriebe mit mehr als 10 Hektar Ackerland abweichend so:

  • Wenn ein Betrieb bis zu 1 Hektar einbringt aber diese Fläche mehr als 1 % der betrieblichen förderfähigen Ackerfläche ausmacht, bekommt der Betrieb trotzdem den höchsten Prämiensatz für diese Fläche (1300€/ha). Dies gilt auch, wenn die Fläche mehr als 6 Prozent der betrieblichen förderfähigen Ackerfläche ausmacht.
  • Sollte mehr als ein Hektar eingebracht werden und die Fläche bereits 6% oder mehr des förderfähigen Ackerlands ausmachen, dann bekommt man keine weitere Prämie als die 1300€ für den einen Hektar.
  • Sind die 6% nicht ausgeschöpft, wird für die weitere Fläche bis zur Grenze von 2% des förderfähigen Ackerlands 500€/ha und für ggf. weitere Fläche bis zum Erreichen der 6% 300€/ha bezahlt.

Beispielrechnungen können einem Infoblatt entnommen werden.

Frage: Können Vorgewende als Öko-Regelung-1-a-Brachen angerechnet werden?
Antwort: Nein, Vorgewende sind keine brachliegenden Flächen.

Frage: Sind die Vorgaben für Öko-Regelung 1 a identisch mit den Vorgaben zur Stilllegung für die Konditionalität gemäß GLÖZ-Standard 8?
Antwort: Nein. Die Unterschiede sind u. a.:
Bei GLÖZ 8-Brachen beginnt der Zeitraum der nicht-produktiven Nutzung und der Bearbeitungsruhe unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, bei Öko-Regelung 1a zum 1. Januar des Antragsjahres.
Hinweis: Im Antragsjahr 2024 bestehen zu GLÖZ 8 Sonderregelungen.

Frage: Dürfen im Rahmen der Aussaat/Pflanzung ab dem 1. September, im Fall von Winterraps und -gerste ab dem 15. August, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden?
Antwort: Ja, sofern eine Aussaat oder Pflanzung nicht vor Ablauf des Antragsjahres zur Ernte führt, darf sie ab dem 1. September, im Fall von Winterraps oder -gerste ab dem 15. August, vorbereitet und durchgeführt werden. Sollten dabei Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sind gegebenenfalls Einschränkungen über das Fachrecht zu beachten.

Frage: Welche Pflanzen sind für die aktive Begrünung zugelassen?
Antwort: Eine Positivliste für die aktive Begrünung zugelassener Pflanzen gibt es nicht. Die Auswahl sollte aber dem Ziel der Öko-Regelung, einen Beitrag zur Förderung der Biodiversität zu leisten, entsprechen. Explizit ausgeschlossen ist eine aktive Begrünung durch eine landwirtschaftliche Kultur in Reinsaat, so dass eine Mischung aus mindestens zwei Arten in jeweils nennenswertem Umfang gegeben sein muss. Das heißt, es müssen über die ganze Fläche weitgehend gleichmäßig verteilt mindestens zwei Kulturen erkennbar sein.
Hinweis: Zum Antragsjahr 2025 wird es voraussichtlich höhere Anforderungen an die Begrünung geben.

Öko-Regelung 1 b – Blühstreifen und -flächen auf Ackerland

Die Verpflichtung bei der Öko-Regelung 1 b besteht in der Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin nach der Öko-Regelung 1 a bereitstellt.
Die Form- und Größenvorgaben wurden ab dem Jahr 2024 vereinfacht.

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag150 Euro200 Euro200 Euro200 Euro

Frage: Muss eine zweijährige Blühfläche (Öko-Regelung 1 b) im zweiten Jahr gemulcht werden, um die Vorgaben bzgl. der Mindesttätigkeit zu erfüllen?
Antwort: Nicht unbedingt, da die Mindesttätigkeit im ersten Jahr durch die Ansaat erfüllt wird und gemäß § 3 Abs. 5 GAPDZV auf Flächen, die in die Ökö-Regelung 1 einbezogen werden, die Mindesttätigkeit in jedem zweiten Jahr ausreichend ist. Sollte jedoch die Aussaat für das erste Jahr der Inanspruchnahme von Öko-Regelung 1b schon im Herbst zuvor stattgefunden haben, ist eine Mindesttätigkeit im zweiten Jahr der Öko-Regelung 1b, notwendig. Diese muss dadurch erbracht werden, dass eine Folgekultur (ggf. wieder 1b-Blühmischung) angebaut wird.

Frage: Kann Öko-Regelung 1 b auch mit den ersten vier Prozent Brache aus der Konditionalität kombiniert werden?
Antwort: Nein, die Öko-Regelung 1 b ist nur auf Flächen der Öko-Regelung 1 a möglich.

Frage: Wie kann die Öko-Regelung ökonomisch und ökologisch effizient umgesetzt werden?
Antwort: Auf einer Fläche mit Öko-Regelung 1 b muss die Mindesttätigkeit nicht jährlich aber spätestens alle zwei Jahre erbracht werden. Das heißt die Mindesttätigkeit kann durch die Ansaat im ersten Jahr erfolgen. Dann kann man die Blühfläche ohne weitere Bearbeitungsschritte und ohne zusätzliche Saatgutkosten im zweiten Jahr stehen lassen und die Öko-Regelung wieder beantragen. Im zweiten Jahr kann dann entweder im Herbst eine Nachkultur angebaut werden oder – aus ökologischer Sicht noch besser – der Blühstreifen bis ins Frühjahr des dritten Jahres stehen bleiben. Dann kann im Frühjahr die Mindesttätigkeit wieder mit der Vorbereitung einer Aussaat einer landwirtschaftlichen Kultur oder auch einer Blühmischung für die Öko-Regelung erfolgen.

Öko-Regelung 1 c – Blühstreifen und -flächen in Dauerkulturen

Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen von Öko-Regelung 1 b entsprechend, unter anderem auch die Vorgaben für die Blühmischung und dass der Aufwuchs im Antragsjahr nicht gemäht oder gemulcht werden darf. Es gibt gegenüber Öko-Regelung 1 b nur die Ausnahmen, dass die Blühstreifen/-flächen in Dauerkulturen keine Mindestgröße von 0,1 ha haben müssen und sie schmaler als 20 Meter sein dürfen.

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag150 Euro200 Euro200 Euro200 Euro

Öko-Regelung 1 d – Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland

Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens ein Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und es sind höchstens sechs Prozent begünstigungsfähig. Die Flächen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Altgrasstreifen/die Altgrasfläche muss mindestens 0,1 ha groß sein.
  • Altgrasstreifen oder Altgrasfläche dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Die Flächen um den Altgrasstreifen/die Altgrasfläche herum müssen gemäht oder beweidet werden, damit ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche in Abgrenzung zur genutzten Fläche überhaupt entstehen kann.
  • Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.
  • Erst ab dem 1. September ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig. Hingegen ist Mulchen das ganze Jahr über verboten.

Zum Antragsjahr 2025 sind Vereinfachungen geplant.

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1900 Euro900 Euro900 Euro900 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2400 Euro400 Euro400 Euro400 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3200 Euro200 Euro200 Euro200 Euro

Öko-Regelung 2 – Anbau vielfältiger Kulturen

Die Vielfalt der Kulturen kann zur Verbesserung oder Bewahrung der Bodenqualität beitragen. Insbesondere durch die Integration der Leguminosen wird die Humusbildung und Stickstofffixierung gefördert. Damit kann diese Öko-Regelung auch zur Reduzierung des Stickstoffdüngemitteleinsatzes führen, die Bodenfruchtbarkeit verbessern und folglich auch zum Klimaschutz beitragen.

Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.
  • Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens zehn Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche angebaut werden. Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung dieser Mindestanteile Hauptfruchtarten zusammengefasst.
  • Es müssen mindestens zehn Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden. Dabei sind sowohl klein-als auch großkörnige Leguminosen möglich.
    • Als Hauptfrucht zählen:eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen (siehe GAP-Broschüre, Seite 88);
    • jede Art im Fall der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae;
    • Gras oder andere Grünfutterpflanzen;
    • Mischungen von Leguminosen und Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „Leguminosenmischkultur“.

Alle Mischkulturen, die nicht unter die oben unter den Hauptfrucht aufgezählten Kategorie von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder die vorgenannten Leguminosenmischkulturen fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „sonstige Mischkultur".

Zum Antragsjahr 2025 sind Vereinfachungen geplant.

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag45 Euro60 Euro60 Euro60 Euro

Öko-Regelung 3 – Agroforstwirtschaft

Fragen und Antworten zur ÖR3

Frage: Wie wird die Breite der Gehölzstreifen bei Agroforst bestimmt?
Antwort: Die Breite bezieht sich auf den gesamten Streifen, inkl. einer die Gehölze umgebende Fläche, die nicht bewirtschaftet wird, sofern die Breite dieser Fläche im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Gehölze plausibel ist. Erforderlich ist eine klar erkennbare Grenze zwischen dem Agroforstgehölzstreifen (einschließlich der in Satz 1 beschriebenen umgebenden Fläche) und der übrigen landwirtschaftlichen Fläche.

Frage: Gelten die Abstandsregelungen (zum Beispiel zum Rand der Parzelle) nur für die lange Seite der Streifen oder auch für die kurze Seite?
Antwort: Die Abstandsregeln gelten für die lange und die kurze Seite der Streifen.

Diese Öko-Regelung soll insbesondere zum Klimaschutz dadurch beitragen, dass Kohlenstoff in Holz, Wurzeln und im Boden festgelegt wird und zumindest über einige Jahre nicht als Kohlenstoffdioxid (CO2) zum Treibhauseffekt beiträgt.

Die Agroforstwirtschaft kann zudem vielfältige weitere positive Wirkungen haben, wie zum Beispiel Humusaufbau und Verbesserung des Bodenlebens, reduzierte Verdunstung durch Beschattung und Windschutz, Erosionsvermeidung, Reduzierung von Stoffaustrag in Gewässer sowie Anreicherung der Lebensräume in Agrarlandschaften.

Voraussetzung für die Öko-Regelung 3 ist, dass ein Agroforstsystem vorliegt. Das bedeutet insbesondere, dass ein positiv geprüftes Nutzungskonzept vorliegen muss. In Bezug auf die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland im Rahmen der Öko-Regelung ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die außerdem die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland oder Dauergrünlandfläche muss zwischen zwei und 35 Prozent betragen.
  • Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.
  • Es müssen mindestens zwei Gehölzstreifen auf einer Fläche stehen.
  • Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen drei und 25 Meter betragen.
  • Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf nicht mehr als 100 Meter betragen.
  • Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche darf nicht weniger 20 Meter betragen. Für Gehölzstreifen an Fließgewässern oder in Gewässernähe kann der Abstand geringer sein.

Zum Antragsjahr 2025 sind Vereinfachungen geplant.

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag60 Euro200 Euro200 Euro200 Euro

Öko-Regelung 4 – Extensivierung des Dauergrünlands

Fragen und Antworten ÖR4

Frage: Welche Tierarten können und müssen zur Erbringung des RGV-Besatzes herangezogen werden?
Antwort: Ausschließlich Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden.
Frage: Dürfen andere raufutterfressende Tierarten (Alpakas, Damtiere) im Betrieb gehalten werden, auch wenn sie in der Berechnung des RGV-Besatzes nicht berücksichtigt werden?
Antwort: Ja, das dürfen sie.

Die extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlands durch Begrenzung des Viehbesatzes sowie des Düngereinsatzes führt zur Reduktion von Stickstoffemissionen und trägt dadurch zum Gewässer-und – infolge verringerter Treibhausgase – auch zum Klimaschutz bei. Durch das Pflugverbot wird zudem Kohlenstoff im Boden angereichert. Schließlich wird dadurch ein Beitrag zum Erhalt und zur Schaffung von Lebensräumen für zahlreiche Pflanzen-und Tierarten geleistet.

Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Der zugrunde gelegte Berechnungsschlüssel ist in unserer GAP-Broschüre auf Seite 33 abgebildet.
  • Außerdem gibt es eine Düngebeschränkung, Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden und das Dauergrünland darf gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.
 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag115 Euro100 Euro100 Euro100 Euro

Öko-Regelung 5 – Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland

Mit dieser Öko-Regelung wird das Vorkommen artenreicher Dauergrünlandflächen gefördert, die durch das Vorkommen von regionaltypischen Kennarten angezeigt werden (ergebnisorientierte Honorierung). Damit wird ein Beitrag zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt geleistet.

Darüber hinaus kann die Öko-Regelung indirekt zu verringerten Stickstoffemissionen mit positiven Wirkungen für den Gewässer-und Klimaschutz beitragen.

Dauergrünlandflächen sind begünstigungsfähig, wenn auf ihnen mindestens vier unterschiedliche Pflanzenarten nachweisbar sind, die auf einer vom jeweiligen Bundesland erstellen Liste von Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Dauergrünlands stehen. Dabei ist über die Mindesttätigkeit hinaus unerheblich, wie das förderfähige Dauergrünland bewirtschaftet wird. Entscheidend ist allein, ob die o. g. Kennarten tatsächlich auf den Flächen vorkommen. Die Nachweismethode wird ebenfalls auf Landesebene festgelegt. Auch ist es unerheblich, ob die jeweilige Fläche ein geschütztes Biotop ist oder nicht.

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag240 Euro240 Euro225 Euro210 Euro

Öko-Regelung 6 – Reduktion von Pflanzenschutzmitteln

Fragen und Antworten ÖR6

Frage: Darf nach Ernte der im Antrag angegebenen Kultur noch eine Folgekultur vor dem 31. August ausgesät werden, solange keine PSM eingesetzt werden?

Antwort: Ja, es darf schon vor dem 31. August eine Folgekultur ausgesät werden, aber die Verpflichtung, keine PSM einzusetzen, gilt auch in diesem Fall bis zum 31. August.

Mit dieser Öko-Regelung werden die reduzierte Anwendung und ein nachhaltiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) gefördert. Damit sollen positive Effekte auf die biologische Vielfalt und auf die Gewässerqualität erreicht werden.

Begünstigungsfähig sind von den Antragstellenden bezeichnete förderfähige Ackerland-oder Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der festgelegten chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel angewendet wird. Das heißt, die Antragstellenden können selbst entscheiden, welche Flächen sie einbringen möchten, müssen dabei aber beachten, dass die Öko-Regelung nur für bestimmte Kulturen gilt. Flächen, für die aufgrund anderer rechtlicher Regelungen bereits ein Verbot der genannten Pflanzenschutzmittel gilt, werden nicht berücksichtigt.

 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1130 Euro150 Euro150 Euro150 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 250 Euro50 Euro50 Euro50 Euro

Folgende Kulturen kommen in Betracht:

KulturenZeitraum, in dem die PSM-Anwendung nicht erlaubt istBesonderheiten
Sommergetreide (einschließlich Mais, geplant ab 2025 auch Pseudocerialien), Leguminosen (einschließlich Gemenge), außer Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse1. Januar bis zur Ernte, jedoch mindestens bis zum 31. AugustZeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, sofern eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens zum 31. August
Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, als Ackerfutter genutzte Leguminosen (einschließlich Gemenge)1. Januar bis zum 15. NovemberZeitraum endet vorzeitig mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, sofern eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens zum 31. August
Dauerkulturflächen1. Januar bis zum 15. November

Öko-Regelung 7 – Natura-2000-Gebiete

Beispiel ÖR7

Betriebsinhaberin B meldet für das Jahr 2023 zehn Mutterschafe und zehn Mutterziegen. Alle Tiere sind am 1. Januar 2023 bereits über zehn Monate alt und es werden jeweils die Kennzeichnungspflichten eingehalten. Am 16. Juni 2023 stirbt ein Mutterschaf infolge natürlicher Umstände. Betriebsinhaberin B kauft am 20. Juni 2023 ein neues Mutterschaf, das die Fördervoraussetzungen ebenfalls erfüllt. Sie hat das Tier ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich ersetzt und kann damit weiterhin für zwanzig Tiere die gekoppelte Einkommensstützung erhalten.

Natura-2000-Gebiete leisten wertvolle Beiträge für Umwelt, Artenschutz und Biodiversität. Die angepasste Bewirtschaftung trägt zur Stärkung dieser Beiträge in solchen Gebieten bei.

Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen in Natura-2000-Gebieten, das heißt

  • in FFH-Gebieten und/oder
  • in Vogelschutzgebieten.

Die Flächen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Im Antragsjahr dürfen

  • weder (1) zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine (2) Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder (3) zur Drainage durchgeführt werden, sowie
  • keine (4) Auffüllungen, (5) Aufschüttungen oder (6) Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.
 Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag40 Euro40 Euro40 Euro40 Euro

Es genügt für die Öko-Regelung, wenn mindestens eine der Maßnahmen erlaubt ist. Nur Flächen, bei denen alle sechs der in beiden oben angeführten Spiegelstriche enthaltenen Voraussetzungen bereits durch andere rechtliche Vorgaben untersagt sind, sind nicht begünstigungsfähig. Dies bezieht sich ausschließlich auf Verbote, die im Rahmen der rechtlichen Sicherung der Natura-2000-Gebiete festgelegt wurden. Dabei ist zu beachten, dass die rechtliche Sicherung in den Bundesländern sehr unterschiedlich erfolgt (Gesetz, Landesverordnung(en), Sammelverordnungen, Schutzgebietsverordnungen).

Kombinierbarkeit von Öko-Regelungen

ÖR1a1b1c1d234567
1a0

X

-------

X

1b 0-------

X

1c  0------

X

1d   0-( )

X

X

-

X

2    0

X

--

X

X

3     0

X

X

X

X

4      0

X

-

X

5       0-

X

6        0

X

7         0

Dabei gilt:
X = auf derselben Fläche kombinierbar
( ) = Hier ist eine Kombination der Maßnahmen auf demselben Schlag möglich, nur müssten die ÖR1d-Flächen zwischen den Gehölzflächen liegen. D.h. da bei ÖR 3 die Prämie anhand der Gehölzstreifen berechnet wird, werden die Prämien de facto nicht direkt auf derselben Fläche kombiniert.
- = nicht auf derselben Fläche kombinierbar

Nicht-Kombinierbarkeit liegt in erster Linie vor, wo Maßnahmen auf anderen Flächenkategorien stattfinden. D.h. eine Grünlandmaßnahme kann nicht auf einer Ackerlandmaßnahme stattfinden und umgekehrt und eine Dauerkulturmaßnahme kann nur auf einer Dauerkulturfläche stattfinden. Zudem kann eine nichtproduktive Fläche nicht gleichzeitig an einer Maßnahme für produktive Flächen teilnehmen.

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