Änderungen im Düngerecht

Wasser schützen – Verursacherprinzip stärken

Eine verantwortungsbewusste Politik sucht stets einen fairen Ausgleich zwischen Gegenwart und Zukunft. Das gilt in besonderem Maße für die Landwirtschaft, der daran gelegen sein muss, unsere natürlichen Lebensgrundlagen gleichermaßen zu schützen und zu nutzen. In einigen Regionen Deutschlands gefährden Überdüngung und hohe Nitratbelastungen jedoch Boden, Wasser und biologische Vielfalt.

Der Einsatz von Düngemitteln in der Landwirtschaft ist wichtig, um die Bodenfruchtbarkeit und die Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen zu sichern. Damit Pflanzen wachsen können, müssen auch sie ernährt werden. Dabei kommt es allerdings auf das richtige Maß an.

Fragen und Antworten zum Düngerecht

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Um die Vorgaben aus Brüssel umzusetzen müssen wir in einem ersten Schritt das Düngegesetz (DüngG) ändern. Es bildet die Rechtsgrundlage für die Düngeverordnung (DüV), genauso wie für die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) – künftig Nährstoffbilanzverordnung – und die geplante Monitoringverordnung. Die Änderungen des DüngG sind rechtlich notwendig, um die bisherige Stoffstrom- und künftige Nährstoffbilanzverordung optimieren sowie eine Verordnung zum Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung erlassen zu können. Damit schaffen wir die Grundlage, um das Verursacherprinzip bei der Bewertung von Stickstoffeinträgen zu stärken. Mit dem geänderten DüngG soll u.a. in der Ausgestaltung der Nährstoffbilanzverordnung künftig eine größere Flexibilität ermöglicht werden. So soll beispielsweise, anders als jetzt, der Geltungsbereich, welche Betriebe zur Nährstoffbilanzierung verpflichtet sind, nicht weiterhin im Gesetz festgeschrieben sein, sondern wäre zukünftig in der Verordnung zu regeln.

Eine weitere Änderung des DüngG soll dazu führen, dass in Zukunft die Daten landwirtschaftlicher Betriebe über ihre Düngepraxis im Rahmen einer Monitoringverordnung nachvollzogen und bewertet werden können. Mit der Monitoringverordnung soll vorrangig die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft werden. Zudem sollen auf Basis der Betriebsdaten zukünftig Optionen für gezieltere Maßnahmen zur Erleichterung für gut wirtschaftende Betriebe erarbeitet werden. Für die Einrichtung des Monitorings ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen.

Eine weitere Änderung im DüngG betrifft die Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von sog. EU-Düngeprodukten innerhalb der EU.

Das DüngG wurde am 31. Mai 2023 vom Kabinett beschlossen. Im Mai 2024 wurde eine Einigung unter den Koalitionsfraktionen erzielt. Am 6. Juni wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat das zustimmungspflichtige Gesetz jedoch Anfang Juli 2024 abgelehnt. Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen. Nun muss im Vermittlungsausschuss eine zukunftsfeste und tragfähige Lösung gefunden werden. Wann der Vermittlungsausschuss sich mit dem Düngegesetz befasst und wie lange der Prozess insgesamt dauert, ist derzeit nicht absehbar. Das BMEL ist weiterhin davon überzeugt, dass die Änderungen des DüngG notwendig sind, um das Verursacherprinzip weiter zu stärken, Wasser zu schützen und neue Vertragsverletzungsverfahren auszuschließen. Dafür stehen Bund und Länder gemeinsam gegenüber der Landwirtschaft in der Verantwortung.

Nährstoffströme bilanzieren

Die Anpassung der bisherigen Stoffstrombilanzverordnung ist ein zentraler Hebel, um den Nährstoffeinsatz in der Landwirtschaft zu optimieren und die gesamtbetrieblichen Nährstoffüberschüsse zu reduzieren. Grundsätzlich regelt diese Verordnung die gute fachliche Praxis im Umgang mit Nährstoffen auf einzelbetrieblicher Ebene. Insbesondere soll die künftige Nährstoffbilanzverordnung die Bilanzierung und Bewertung von Nährstoffflüssen regeln. Sie verfolgt somit das Ziel, Nährstoffflüsse landwirtschaftlicher Betriebe transparent und überprüfbar abzubilden. Damit wird sichergestellt, dass ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb stattfindet, so dass Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.

Folgende Anpassungen sind geplant:

  • Klarheit beim Geltungsbereich: Die betrieblichen Schwellenwerte, ab denen ein Betrieb nährstoffbilanzpflichtig ist, sollen an die bekannten Schwellenwerte aus der Düngeverordnung ausgerichtet werden. Hierdurch soll Konsistenz zwischen den Verordnungen hergestellt werden.
  • Flexibilisierung des Bezugszeitraums: z. B. orientieren sich Bezugszeiträume an Buchführungszeiträumen, welche als Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr gewählt werden können oder am Düngejahr, sodass durch die Verwendung bereits im Rahmen der Buchführung verwendeter Daten, bestehende Daten im Betrieb genutzt werden können.
  • Praxisgerechte Verlängerung und Vereinheitlichung der Aufzeichnungsfristen auf sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres. Auch hierdurch reduziert sich der Verwaltungsaufwand, da gleiche Fristen für Erfassung und Bewertung der notwendigen Daten gelten.
  • Mehr Klarheit beim Berechnungs- und Bewertungssystem: Durch die noch engere Orientierung z.B. an Richtwerten der DüV wird auf Bekanntes zurückgegriffen. Neu eingeführt wird ein Bewertungssystem für Phosphor. Insoweit sollen die zulässigen Bilanzwerte in Abhängigkeit vom nach der Düngeverordnung ermittelten Phosphatgehalt im Boden festgelegt werden. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand für die Betriebe verringert.
  • Anpassungen für den Gemüsebau und Biogasbetriebe: Die Regelungen werden angepasst, um den Besonderheiten dieser Betriebsformen stärker Rechnung zu tragen.
  • Klare Regeln bei wiederholten Überschreitungen des Bilanzwerts: Bei wiederholten Überschreitung des zulässigen dreijährigen Bilanzwertes um mehr als 10 Prozent greifen, entsprechend der Überschreitungshäufigkeit, gestaffelte Sanktionsmaßnahmen.

Monitoringverordnung

Mit einer neuen Monitoringverordnung soll die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft und das Verursacherprinzip gestärkt werden. Ein solches Monitoring wurde der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nitrat zugesagt. Für die Einrichtung des Monitorings ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen.

  • Das Wirkungsmonitoring soll darlegen, ob und wie die Maßnahmen im Rahmen der Düngeverordnung wirken und ob bei der Düngeverordnung nachgesteuert werden muss oder ob zukünftig Optionen für gezieltere Maßnahmen zur Erleichterung für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten abgeleitet werden können.
  • Die EU-Kommission hat deutlich gemacht, dass dafür ein robustes, rechtssicheres, vollzugstaugliches sowie auf kontrollierbaren Daten beruhendes System nötig ist. Diese Datengrundlage soll durch das bundesweite Monitoring geschaffen werden.

 

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