Änderungen im Düngerecht

Wasser schützen – Verursacherprinzip stärken

Eine verantwortungsbewusste Politik sucht stets einen fairen Ausgleich zwischen Gegenwart und Zukunft. Das gilt in besonderem Maße für die Landwirtschaft, der daran gelegen sein muss, unsere natürlichen Lebensgrundlagen gleichermaßen zu schützen und zu nutzen. In einigen Regionen Deutschlands gefährden Überdüngung und hohe Nitratbelastungen jedoch Boden, Wasser und biologische Vielfalt.

Der Einsatz von Düngemitteln in der Landwirtschaft ist wichtig, um die Bodenfruchtbarkeit und Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen zu sichern. Damit Pflanzen wachsen können, um uns zu ernähren, müssen auch sie ernährt werden. Dabei kommt es allerdings auf das richtige Maß an.

Da ein zu hoher Nitratgehalt in Grund- und Oberflächengewässern gegen die Ziele der EU-Nitratrichtlinie verstößt, hat die EU-Kommission die Bundesregierung seit 2013 immer wieder aufgefordert, die Düngeregeln entsprechend anzupassen. Schließlich leitete Brüssel ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ein. 2016 wurde Deutschland verklagt, 2018 erging das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Neufassung der Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 war nach Ansicht der Europäischen Kommission unzureichend, weshalb die Bundesregierung die Düngeverordnung im Jahr 2020 nochmals umfassend geändert hat.

Erst weitere Schritte – wie die Anpassung der Gebietsausweisungen durch die Länder nach der neugefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete (AVV GeA) und entsprechende Zusagen gegenüber der EU-Kommission, die Einrichtung eines Monitorings umzusetzen – führten dazu, dass die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren einstellte, somit drohende hohe Strafzahlungen abgewendet werden konnten und Wasser wirksam geschützt wird. Das Düngegesetz (DüngG) bildet die Rechtsgrundlage für die Düngeverordnung (DüV), genauso wie für die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) – künftig Nährstoffbilanzverordnung – und die geplante Monitoringverordnung. Es ist uns wichtig, die Konsistenz der aus dem DüngG hervorgehenden Verordnungen sicherzustellen.

Außerdem haben landwirtschaftliche Betriebe einen Anspruch darauf, dass ihr Einsatz von Dünger angemessen und fair bewertet wird. Deshalb stärken wir das Verursacherprinzip im Düngerecht. Wer Wasser gefährdet, wird stärker in die Pflicht genommen. Wer Wasser schützt, soll entlastet werden.

Gesetzlicher Auftrag

In einem ersten Schritt erfolgen Änderungen im Düngegesetz. Dies ist rechtlich notwendig, um danach die bisherige Stoffstrom- und künftige Nährstoffbilanzverordung optimieren sowie eine Verordnung zum Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung erarbeiten zu können. Damit schaffen wir die Grundlage, um das Verursacherprinzip bei der Bewertung von Stickstoffeinträgen zu stärken. Anpassungen des Düngegesetzes sind auch aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung im nationalen Recht erforderlich.

Mit dem geänderten Düngegesetz soll in der künftigen Nährstoffbilanzverordnung künftig eine größere Flexibilität ermöglicht werden. Sie soll dazu dienen, beispielsweise den Geltungsbereich in der Verordnung zu regeln, welche Betriebe zur Nährstoffbilanzierung verpflichtet sind, ohne eine Gesetzesänderung voranstellen zu müssen.

Eine weitere Änderung des Düngegesetzes soll dazu führen, dass in Zukunft die Daten landwirtschaftlicher Betriebe über ihre Düngepraxis im Rahmen einer Monitoringverordnung nachvollzogen und bewertet werden können. Mit der Monitoringverordnung soll vorrangig die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft werden. Zudem sollen auf Basis der Betriebsdaten zukünftig Optionen für gezieltere Maßnahmen zur Erleichterung für gut wirtschaftende Betriebe erarbeitet werden. Ein solches Monitoring wurde der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nitrat zugesagt. Für die Einrichtung des Monitorings ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen.

Eine weitere Änderung im Düngegesetz betrifft die Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von sog. EU-Düngeprodukten innerhalb der EU. Mit der Änderung des Gesetzes werden insbesondere Regelungen über die Befugniserteilung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aufgenommen. Eine Konformitätsbewertungsstelle prüft EU-Düngeprodukte auf deren Übereinstimmung mit der EU-Düngeprodukteverordnung. Zudem sind Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen die EU-Düngeprodukteverordnung aufzunehmen.

Das Düngegesetz wurde am 31. Mai 2023 vom Kabinett beschlossen. Im Mai 2024 wurde eine Einigung unter den Koalitionsfraktionen erzielt. Ziel ist ein Inkrafttreten der Änderung des Düngegesetz im Sommer 2024, damit auch die Änderung der Stoffstrombilanzverordnung in die Nährstoffstoffbilanverordnung noch möglichst in diesem Jahr in Kraft treten kann und mit der Erarbeitung der Monitoringverordnung zeitnah begonnen werden kann.

Nährstoffströme bilanzieren

Die Anpassung der bisherigen Stoffstrombilanzverordnung ist ein zentraler Hebel, um den Nährstoffeinsatz in der Landwirtschaft zu optimieren und die gesamtbetrieblichen Nährstoffüberschüsse zu reduzieren. Grundsätzlich regelt diese Verordnung die gute fachliche Praxis im Umgang mit Nährstoffen auf einzelbetrieblicher Ebene. Insbesondere soll die künftige Nährstoffbilanzverordnung die Bilanzierung und Bewertung von Nährstoffflüssen regeln. Sie verfolgt somit das Ziel, Nährstoffflüsse landwirtschaftlicher Betriebe transparent und überprüfbar abzubilden. Damit wird sichergestellt, dass ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb stattfindet, so dass Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.

Folgende Anpassungen sind geplant:

  • Klarheit beim Geltungsbereich: Die betrieblichen Schwellenwerte, ab denen ein Betrieb nährstoffbilanzpflichtig ist, sollen an die bekannten Schwellenwerte aus der Düngeverordnung ausgerichtet werden. Hierdurch soll Konsistenz zwischen den Verordnungen hergestellt werden.
  • Flexibilisierung des Bezugszeitraums: z. B. orientieren sich Bezugszeiträume an Buchführungszeiträumen, welche als Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr gewählt werden können oder am Düngejahr, sodass durch die Verwendung bereits im Rahmen der Buchführung verwendeter Daten bestehende Daten im Betrieb genutzt werden können.
  • Praxisgerechte Verlängerung und Vereinheitlichung der Aufzeichnungsfristen auf sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres. Auch hierdurch reduziert sich der Verwaltungsaufwand, da gleiche Fristen für Erfassung und Bewertung der notwendigen Daten gelten.
  • Mehr Klarheit beim Berechnungs- und Bewertungssystem: Durch die noch engere Orientierung z.B. an Richtwerten der DüV wird auf Bekanntes zurückgegriffen. Neu eingeführt wird ein Bewertungssystem für Phosphor. Insoweit sollen die zulässigen Bilanzwerte in Abhängigkeit vom nach der Düngeverordnung ermittelten Phosphatgehalt im Boden festgelegt werden. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand für die Betriebe verringert.
  • Anpassungen für den Gemüsebau und Biogasbetriebe: Die Regelungen werden angepasst, um den Besonderheiten dieser Betriebsformen stärker Rechnung zu tragen.
  • Klare Regeln bei wiederholten Überschreitungen des Bilanzwerts: Bei Überschreitung des zulässigen dreijährigen Bilanzwertes um mehr als 10 Prozent kann bislang nur die Teilnahme an einer Beratung angeordnet werden, dies soll künftig zwingend zu erfolgen. Bei wiederholten Überschreitungen soll der Betrieb zukünftig verpflichtet werden, der Behörde einen betrieblichen Maßnahmenplan zur Abhilfe vorzulegen und diesen umzusetzen. Bei fortgesetzten Überschreitungen um mehr als 10 Prozent kann zukünftig ein Bußgeld verhängt werden.

Monitoringverordnung

Mit einer neuen Monitoringverordnung soll die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft und das Verursacherprinzip gestärkt werden. Ein solches Monitoring wurde der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nitrat zugesagt. Für die Einrichtung des Monitorings ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen.

  • Das Wirkungsmonitoring soll darlegen, ob und wie die Maßnahmen im Rahmen der Düngeverordnung wirken und ob bei der Düngeverordnung nachgesteuert werden muss oder ob zukünftig Optionen für gezieltere Maßnahmen zur Erleichterung für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten abgeleitet werden können.
  • Die EU-Kommission hat deutlich gemacht, dass dafür ein robustes, rechtssicheres, vollzugstaugliches sowie auf kontrollierbaren Daten beruhendes System nötig ist. Diese Datengrundlage wird durch das bundesweite Monitoring geschaffen.

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