Auswirkungen der geänderten Düngeverordnung (DüV) auf die Umsetzung der Cross Compliance Regelungen

Die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung (DüV) ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Die geänderte Düngeverordnung dient vornehmlich der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie. Die Bestimmungen der geänderten Düngeverordnung haben damit auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen.

In der Informationsbroschüre "Cross Compliance" des jeweiligen Landes werden die Landwirte im Rahmen der EU-Agrarförderung zu Beginn eines Kalenderjahres über die jeweils neuen bzw. geänderten Verpflichtungen für Cross Compliance informiert. Zum Zeitpunkt der Versendung der Informationsbroschüre 2020 konnten die sich aus der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ergebenden Anpassungen noch nicht berücksichtigt werden.

Die folgende Übersicht zeigt nunmehr die noch für das Jahr 2020 zu beachtenden Änderungen auf:

Düngebedarfsermittlung
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)

Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff, d.h. einer zugeführten Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 der DüV zu ermitteln und nach § 10 der DüV aufzuzeichnen. Dazu sind die Stickstoffbedarfswerte der Kultur nach Anlage 4 der DüV heranzuziehen sowie die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen zu ermitteln. Dies kann durch Untersuchung repräsentativer Proben oder nach Empfehlung der zuständigen Landesstelle erfolgen.
Von der Pflicht zur Erstellung einer Düngebedarfsermittlung befreit sind

  • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul- und Strauchbeeren und Baumobstflächen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus, sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 kg je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
  • Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr oder 30 kg Phosphat (P2O5) je Hektar und Jahr (auch in Form von Abfällen nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) düngen,
  • Betriebe, die

    • weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche bewirtschaften (ab¬züglich der unter den ersten beiden Spiegelstrichen genannten Flächen),
    • höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    • einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 kg Stickstoff aufweisen und
    • keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel übernehmen oder aufbringen, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt.

Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten Ausnahme müssen alle der vier aufgezählten Punkte erfüllt sein.

Düngebedarfsermittlung erfolgt grundsätzlich wie bisher

Bezüglich der heranzuziehenden Werte und Einflüsse ergeben sich bei einer ab 1. Mai 2020 zu erstellenden Düngebedarfsermittlung aber folgende Änderungen:

  • Anpassung der in Anlage 4 Tabelle 2 und 4 aufgeführten Stichstoffbedarfswerte, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf (bisher drei) Jahre vom aufgeführten Ertragsniveau abweicht.
  • Zu berücksichtigen ist die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlages
  • Ferner zu berücksichtigen ist die Menge an verfügbarem Stickstoff, die zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.

Hinweis: In den Anlagen der Düngeverordnung wurden einzelne Werte, die zur Düngebedarfsermittlung heranzuziehen sind, angepasst.

Aufzeichnung über den Nährstoffgehalt vor der Düngung
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)
Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund vorgeschriebener Kenn-zeichnung bekannt sind, auf Grundlage von Daten der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder durch wissenschaftlich anerkannte Untersuchungen festgestellt worden sind.Wie bisher
Grundsätze für die Anwendung
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)
Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs sind zulässig, soweit aufgrund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln und aufzuzeichnen.Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent sind zulässig, soweit aufgrund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln und einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf aufzuzeichnen.
Aufzeichnung nach erfolgter Düngung und bei Weidehaltung
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)

Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind aufzuzeichnen (formlos):

  • eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages, der Bewirtschaftungseinheit (Definition siehe Glossar in der Informationsbroschüre Cross Compliance) oder der zusammengefassten Flächen (Zusammenfassung von Gemüseanbaukulturen ist in bestimmten Fällen möglich)
  • Art und Menge des zugeführten Stoffes
  • Menge der aufgebrachten Nährstoffe, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln im Fall von Stickstoff neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.

Bei Weidehaltung die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, allerdings erst nach Abschluss der Weidehaltung.

Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)
Auf Grünland, Dauergrünland und auf Acker-land mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit (1. November) mit flüssigen organi-schen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha aufge-bracht werden.
Sperrzeiten
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar. Ausnahmen:

  • Bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht, bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.

Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar. Ausnahmen:

  • Bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht, bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar
Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.
Die zuständige Behörde kann die genannten Zeiträume um max. 4 Wochen verschieben, aber nicht verkürzen.Die zuständige Behörde kann die genannten Zeiträume um max. 4 Wochen verschieben, aber nicht verkürzen.
Abstände zu oberirdischen Gewässern
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)

Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstands zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante zu vermeiden. Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter. Wenn Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt er mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Abstands von einem Meter zur Böschungsoberkante dürfen keine Düngemittel aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Düngemittel in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden.

Auf stark geneigten Flächen, d.h. Flächen, die innerhalb eines Abstands von 20 Meter zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 10 Prozent aufweisen, dürfen innerhalb eines Abstands von 5 Meter bis zur Böschungsoberkante keine stickstoffhaltigen Düngemittel aufgebracht werden. Eine Injektion ist ebenfalls nicht zulässig. Innerhalb des Bereichs von 5 Meter bis 20 Meter zur Böschungsoberkante gilt:

  • Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Düngemittel sofort einzuarbeiten.
  • Auf bestellten Ackerflächen sind folgende Bedingungen einzuhalten:

    • Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von 45 cm und mehr) sind diese Düngemittel sofort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.
    • Bei allen anderen Kulturen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder
    • die Fläche muss mit Mulch- oder Direktsaat bestellt worden sein.

Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstands zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante zu vermeiden. Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens 4 m. Wenn Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt er mindestens 1 m. Innerhalb eines Abstands von einem Meter zur Böschungsoberkante dürfen keine der genannten Stoffe aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Stoffe in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden.

Absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf Flächen mit Hangneigung zu Gewässern

  • innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20-Meter-Bereich,
  • innerhalb eines Abstandes von 5 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich,
  • innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich.

Zusätzlich gelten auf bestellten oder unbestellten Ackerflächen mit Hangneigung zu Gewässern

  • innerhalb eines Abstandes von 3 m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5 % im 20-Meter-Bereich,
  • innerhalb eines Abstandes von 5 m bis 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich,
  • innerhalb eines Abstandes von 10 m bis 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers bei durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich

folgende besondere Anforderungen:

  • Auf unbestellten Ackerflächen sind diese Stoffe vor der Aussaat oder Pflanzung sofort einzuarbeiten.
  • Auf bestellten Ackerflächen:

    • Bei Reihenkulturen (Reihenabstand von 45 cm und mehr) sind diese Stoffe sofort einzuarbeiten, sofern keine entwickelte Untersaat vorhanden ist.
    • Bei allen anderen Kulturen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung vorliegen oder
    • die Fläche muss mit Mulchsaat- oder Direktsaat bestellt worden sein.

Zusätzlich dürfen auf Ackerflächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung von mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich oder von mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 DüV ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen.

Ggf. weitergehende landeswasserrechtliche Vorgaben sind zu beachten.

Aufnahmefähigkeit Boden
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)

Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden aufgebracht werden. Auf gefrorenem Boden dürfen mit den genannten Stoffen bis zu 60 kg/ha Gesamt-N aufgebracht werden, wenn

  • der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird und
  • keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen besteht und
  • der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt und
  • anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.

Im Form von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 kg/ha Gesamt-N ausgebracht werden, wenn die letzten drei der o.g. Bedingungen erfüllt sind.

Absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltige Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden (Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung bei gefrorenem Boden einschließlich für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost).
Erstellung und Bewertung des Nährstoffvergleichs, Beratungspflicht
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)
Erstellung eines betrieblichen Nährstoffvergleichs für Stickstoff bis 31. März eines jeden Jahres (§ 8 Abs. 1 DüV). Entfällt
Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der Nährstoffvergleiche der letzten drei Düngejahre der durchschnittliche Kontrollwert zu ermitteln.Entfällt
Bei Überschreitung des zulässigen Kontrollwertes hat der Betriebsinhaber auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle an einer Dünge-beratung teilzunehmen.Entfällt
Obergrenze 170 kg N/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)
Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes (Flächen in Deutschland) dürfen pro Hektar und Jahr nicht mehr als 170 kg Gesamtstickstoff aus organischen und organisch – mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall aus der Weidehaltung ist anzurechnen.

Wie bisher mit folgenden Änderungen (gültig für Düngejahr, das nach dem 1. Mai 2020 beginnt):

  • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.
Geräte zum Aufbringen
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)

Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen mit nachfolgend aufgeführten Geräten ist verboten:

  1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
  2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
  3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
  4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von Gülle und
  5. Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.
Wie bisher
Lagerung Wirtschaftsdünger: Fassungsvermögen Behälter und Lagerdauer
DüV 2017 (bisherige Regelungen)DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)
  • Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern (z.B. Jauche, Gülle und Festmist) sowie Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage zzgl. ggf. weiterer Einleitungen (z.B. Silagesickersäfte) muss größer sein, als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist. Es muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung muss gewährleistet sein.
    Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger (z.B. Jauche oder Gülle) oder feste oder flüssige Gärrückstände erzeugen, müssen sicherstellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. Betriebe, die die genannten Wirtschaftsdünger und Gärrückstände erzeugen und mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten oder über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. Soweit der Betrieb nicht selbst über die erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.
  • Für Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder für Komposte ist eine Lagerkapazität von mindestens zwei Monaten erforderlich.
Wie bisher (Hinweis: Auswirkungen aufgrund geänderter Regelungen zu Sperrzeiten und aufgrund gegebenenfalls nach Landesverordnungen bestehender Sperrzeitverlängerungen sind zu beachten)

Bestehende ergänzende landespezifische Regelungen in den durch Landesverordnungen ausgewiesenen Gebieten (§ 13 der bislang geltenden DüV) bleiben unberührt.

Keine Änderungen ergeben sich im Hinblick auf die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass diese Tabelle unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sachstands lediglich eine Orientierung gibt. Sie ersetzt nicht eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Vor-gaben der DüV. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde oder Beratungs-stelle und ziehen Sie Veröffentlichungen der Fachpresse zu Rate. Alle übrigen in der Informations-broschüre 2020 zu Cross Compliance aufgeführten Vorgaben sind weiterhin zu beachten.

Erschienen am im Format Artikel

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