Auswirkungen der geänderten Düngeverordnung (DüV) auf die Umsetzung der Cross Compliance Regelungen
Die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung (DüV) ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Die geänderte Düngeverordnung dient vornehmlich der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie. Die Bestimmungen der geänderten Düngeverordnung haben damit auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen.
In der Informationsbroschüre "Cross Compliance" des jeweiligen Landes werden die Landwirte im Rahmen der EU-Agrarförderung zu Beginn eines Kalenderjahres über die jeweils neuen bzw. geänderten Verpflichtungen für Cross Compliance informiert. Zum Zeitpunkt der Versendung der Informationsbroschüre 2020 konnten die sich aus der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ergebenden Anpassungen noch nicht berücksichtigt werden.
Die folgende Übersicht zeigt nunmehr die noch für das Jahr 2020 zu beachtenden Änderungen auf:
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff, d.h. einer zugeführten Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff), mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 der DüV zu ermitteln und nach § 10 der DüV aufzuzeichnen. Dazu sind die Stickstoffbedarfswerte der Kultur nach Anlage 4 der DüV heranzuziehen sowie die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen zu ermitteln. Dies kann durch Untersuchung repräsentativer Proben oder nach Empfehlung der zuständigen Landesstelle erfolgen.
Zur Inanspruchnahme dieser letztgenannten Ausnahme müssen alle der vier aufgezählten Punkte erfüllt sein. | Düngebedarfsermittlung erfolgt grundsätzlich wie bisher Bezüglich der heranzuziehenden Werte und Einflüsse ergeben sich bei einer ab 1. Mai 2020 zu erstellenden Düngebedarfsermittlung aber folgende Änderungen:
Hinweis: In den Anlagen der Düngeverordnung wurden einzelne Werte, die zur Düngebedarfsermittlung heranzuziehen sind, angepasst. |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dem Betriebsinhaber auf Grund vorgeschriebener Kenn-zeichnung bekannt sind, auf Grundlage von Daten der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder durch wissenschaftlich anerkannte Untersuchungen festgestellt worden sind. | Wie bisher |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs sind zulässig, soweit aufgrund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln und aufzuzeichnen. | Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent sind zulässig, soweit aufgrund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln und einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf aufzuzeichnen. |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind aufzuzeichnen (formlos):
Bei Weidehaltung die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, allerdings erst nach Abschluss der Weidehaltung. |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Auf Grünland, Dauergrünland und auf Acker-land mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit (1. November) mit flüssigen organi-schen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha aufge-bracht werden. |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: | Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: |
Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar. Ausnahmen:
| Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar. Ausnahmen:
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Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. | Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar |
Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. | Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. |
Die zuständige Behörde kann die genannten Zeiträume um max. 4 Wochen verschieben, aber nicht verkürzen. | Die zuständige Behörde kann die genannten Zeiträume um max. 4 Wochen verschieben, aber nicht verkürzen. |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln ist ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstands zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante zu vermeiden. Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens 4 Meter. Wenn Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt er mindestens 1 Meter. Innerhalb eines Abstands von einem Meter zur Böschungsoberkante dürfen keine Düngemittel aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Düngemittel in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden. Auf stark geneigten Flächen, d.h. Flächen, die innerhalb eines Abstands von 20 Meter zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 10 Prozent aufweisen, dürfen innerhalb eines Abstands von 5 Meter bis zur Böschungsoberkante keine stickstoffhaltigen Düngemittel aufgebracht werden. Eine Injektion ist ebenfalls nicht zulässig. Innerhalb des Bereichs von 5 Meter bis 20 Meter zur Böschungsoberkante gilt:
| Bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden Abstands zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante zu vermeiden. Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens 4 m. Wenn Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt er mindestens 1 m. Innerhalb eines Abstands von einem Meter zur Böschungsoberkante dürfen keine der genannten Stoffe aufgebracht werden. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Stoffe in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden. Absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf Flächen mit Hangneigung zu Gewässern
Zusätzlich gelten auf bestellten oder unbestellten Ackerflächen mit Hangneigung zu Gewässern
folgende besondere Anforderungen:
Zusätzlich dürfen auf Ackerflächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung von mindestens 10 % im 20-Meter-Bereich oder von mindestens 15 % im 30-Meter-Bereich aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 DüV ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Ggf. weitergehende landeswasserrechtliche Vorgaben sind zu beachten. |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden aufgebracht werden. Auf gefrorenem Boden dürfen mit den genannten Stoffen bis zu 60 kg/ha Gesamt-N aufgebracht werden, wenn
Im Form von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost dürfen auch mehr als 60 kg/ha Gesamt-N ausgebracht werden, wenn die letzten drei der o.g. Bedingungen erfüllt sind. | Absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltige Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden (Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung bei gefrorenem Boden einschließlich für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost). |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Erstellung eines betrieblichen Nährstoffvergleichs für Stickstoff bis 31. März eines jeden Jahres (§ 8 Abs. 1 DüV). | Entfällt |
Vom Betriebsinhaber ist aus den Salden der Nährstoffvergleiche der letzten drei Düngejahre der durchschnittliche Kontrollwert zu ermitteln. | Entfällt |
Bei Überschreitung des zulässigen Kontrollwertes hat der Betriebsinhaber auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle an einer Dünge-beratung teilzunehmen. | Entfällt |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes (Flächen in Deutschland) dürfen pro Hektar und Jahr nicht mehr als 170 kg Gesamtstickstoff aus organischen und organisch – mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, aufgebracht werden. Der Stickstoffanfall aus der Weidehaltung ist anzurechnen. | Wie bisher mit folgenden Änderungen (gültig für Düngejahr, das nach dem 1. Mai 2020 beginnt):
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DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen mit nachfolgend aufgeführten Geräten ist verboten:
| Wie bisher |
DüV 2017 (bisherige Regelungen) | DüV in der durch Änderungsverordnung 2020 geänderten Fassung (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020) |
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| Wie bisher (Hinweis: Auswirkungen aufgrund geänderter Regelungen zu Sperrzeiten und aufgrund gegebenenfalls nach Landesverordnungen bestehender Sperrzeitverlängerungen sind zu beachten) |
Bestehende ergänzende landespezifische Regelungen in den durch Landesverordnungen ausgewiesenen Gebieten (§ 13 der bislang geltenden DüV) bleiben unberührt.
Keine Änderungen ergeben sich im Hinblick auf die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass diese Tabelle unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sachstands lediglich eine Orientierung gibt. Sie ersetzt nicht eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Vor-gaben der DüV. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde oder Beratungs-stelle und ziehen Sie Veröffentlichungen der Fachpresse zu Rate. Alle übrigen in der Informations-broschüre 2020 zu Cross Compliance aufgeführten Vorgaben sind weiterhin zu beachten.