Düngung
Pflanzen benötigen Nährstoffe in einem "ausgewogenen" Verhältnis, damit sie optimal wachsen. Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Pflanzen mit notwendigen Pflanzennährstoffen und erhält und fördert die Bodenfruchtbarkeit. Um das Verursacherprinzip im Düngerecht weiter zu stärken, geht das BMEL verschiedene Änderungen am Düngerecht an. In einem ersten Schritt hat das Bundeskabinett Ende Mai 2023 Anpassungen am Düngegesetz beschlossen. Am 6. Juni 2024 wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat jedoch am 5. Juli 2024 den Änderungen des Düngegesetzes nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen.
Allgemeines zum Düngerecht
Die Düngung dient dem Ziel, den Pflanzen notwendige Nährstoffe zuzuführen, um die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.
Ein enger rechtlicher Rahmen sorgt dafür, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.
Düngegesetz
Das Düngegesetz regelt insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten. Es enthält Ermächtigungen, die näheren Bestimmungen hierzu durch Rechtsverordnungen zu erlassen.
Zweck des Gesetzes ist es,
- die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
- die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
- Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
- einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.
Am 31. Mai 2023 hat das Bundeskabinett den von Bundesminister Cem Özdemir vorgelegten Entwurf für die Anpassungen am Düngegesetz beschlossen. Im Mai 2024 wurde eine Einigung unter den Koalitionsfraktionen erzielt. Am 6. Juni wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat das zustimmungspflichtige Gesetz jedoch Anfang Juli 2024 abgelehnt. Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen. Nun muss im Vermittlungsausschuss eine zukunftsfeste und tragfähige Lösung gefunden werden. Wann der Vermittlungsausschuss sich mit dem Düngegesetz befasst und wie lange der Prozess insgesamt dauert, ist derzeit nicht absehbar.
Düngeverordnung
Die Düngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngung und regelt, wie mit der Düngung verbundene Risiken - beispielsweise Nährstoffverluste - zu verringern sind.
Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof aufgrund der Klage der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat (Rechtssache C-543/16).
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zur Umsetzung des im Jahr 2018 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Verordnung zur Änderung der DüV erlassen, die am 1. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Damit wurden weitere Maßnahmen – insbesondere in den mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten – eingeführt, die das Ziel haben, die Nitrateinträge aus der Landwirtschaft in die Umwelt zu verringern oder zu vermeiden. Gemäß der EU-Nitratrichtlinie ist das nationale Aktionsprogramm zu deren Umsetzung alle vier Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Eine Überprüfung der Düngeverordnung steht daher demnächst an. §13a Abs. 1 Satz 2 der geänderten Düngeverordnung enthält eine Regelung, dass die Bundesregierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete durch die Landesregierungen erlässt.
Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung belasteter Gebiete
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) wurde innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern erarbeitet. Eine erste Fassung ist am 11. November 2020 in Kraft getreten. Im Juni 2021 machte die EU-Kommission deutlich, dass sie mit der Ausweisung der belasteten Gebiete unzufrieden ist und Nachbesserungen an der AVV GeA erforderlich sind.
Daher wurde zusammen mit den Ländern ein Entwurf zur Neufassung der AVV GeA erarbeitet. Die Neufassung ist im August 2022 in Kraft treten. Die Bundesländer hatten bis zum 30. November 2022 Zeit, die Gebiete neu auszuweisen.
Das Verfahren bis zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung zeichnen wir hier im Detail nach.
Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens
Am 1. Juni 2023 hat die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie eingestellt. Damit sind auch die drohenden, sehr hohen Strafzahlungen erst einmal abgewendet. Die EU-Kommission bestätigt damit, dass jetzt der richtige Weg für zukunftsfeste Düngeregeln eingeschlagen wurde. Zentrales Ziel ist es, das Verursacherprinzip weiter zu stärken.
Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 Düngeverordnung im Rahmen der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024
Die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024, durch die § 10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung (DüV) geändert wurde, wurde am 13. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 411) verkündet. Die Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Im Rahmen der Erarbeitung der Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes durchgeführt, die mit Beginn zum 27. September 2024 eingeleitet wurde. Dafür wurden der Entwurf zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren im September 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
In der Zeit vom 27. September bis einschließlich zum 7. November 2024 hatte die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegenüber dem BMEL. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen wurden vom BMEL beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt.
Gemäß § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes ist neben der Veröffentlichung der Fundstelle der verkündeten Rechtsverordnung auch über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, in zusammengefasster Form im Bundesanzeiger zu unterrichten. Dem ist das BMEL durch die Bekanntmachung vom 9. Januar 2025 nachgekommen.
Hilfen und Beratung für Landwirte
Das BMEL arbeitet eng mit den Länderdienststellen zusammen. Über die GAK "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" kann eine Förderung der gewässerschonenden und emissionsarmen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern erfolgen. Gleichzeitig besteht ab 2025 voraussichtlich wieder die Möglichkeit einer Investitionsförderung im Rahmen der GAK u.a. für ressourceneffiziente und emissionsarme Ausbringtechnik für flüssige Wirtschaftsdünger.
Stoffstrombilanzverordnung
Mit der Änderung des Düngegesetzes im Jahr 2017 wurde eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung über die Erstellung verbindlicher betrieblicher Stoffstrombilanzen geschaffen. Nach § 11a des Düngegesetzes hat bei der landwirtschaftlichen Erzeugung der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen.
Mit der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) soll ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt werden. Das Hauptziel der Verordnung besteht darin, Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben transparent und überprüfbar abzubilden. Sie hat bei der Optimierung der Nährstoffeffizienz im Betrieb direkte positive Auswirkungen auf eine nachhaltigere Ressourcennutzung und indirekte positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Biodiversität. Die StoffBilV ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Hier finden Sie weitere Informationen zur StoffBilV. Das BMEL war nach § 11a Absatz 2 Satz 7 des Düngegesetzes verpflichtet, die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung (einschließlich der StoffBilV aus dem Jahr 2017 zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag hierüber bis spätestens 31. Dezember 2021 zu berichten.
Das BMEL war nach § 11a Absatz 2 Satz 7 des Düngegesetzes verpflichtet, die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag hierüber bis spätestens 31. Dezember 2021 zu berichten. Die Evaluierung der StoffBilV wurde durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) und eine Expertengruppe in Abstimmung zwischen dem BMEL und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) durchgeführt und ein Bericht erstellt, der Ende 2021 dem Bundestag vorgelegt wurde.
Ein Entwurf zur Änderung der Stoffstrombilanzverordnung – künftig Nährstoffbilanzverordnung – soll auf Basis des Evaluierungsberichtes erstellt werden. Um die StoffBilV anpassen zu können, hat die Bundesregierung u.a. die Änderung des Düngegesetzes auf den Weg gebracht (s.o. die Ausführungen zum Düngegesetz). Solange jedoch keine Einigung zum Düngegesetz vorliegt, kann auch u.a. die StoffBilV nicht optimiert und angepasst werden.
Düngemittelverordnung
Düngemittel müssen durch europäisches oder nationales Düngerecht zugelassen sein und dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Dazu gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung von Düngemitteln am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.
Düngemittel müssen geeignet sein,
- das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern,
- ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,
- ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder
- die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern.
Sie dürfen bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden.
Die Düngemittelverordnung konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben, indem sie das Herstellen, die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von Düngemitteln regelt. Die Verordnung enthält Vorschriften über die zulässigen Ausgangsstoffe, Gehalt und Wirksamkeit von Nährstoffen und begrenzt die Gehalte an unerwünschten Stoffen.
Rechtsgrundlagen
- Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes
- Düngegesetz (DüngG) vom 09.01.2009
- Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012
- Düngeverordnung (DüV) vom 26.05.2017
- Working Translation: Ordinance redefining best practice in the application of fertiliser (PDF, 452KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) vom 14.12.2017
- Düngungsbeiratsverordnung (DüBV) vom 28.08.2003
Weitere Informationen
Presseinformationen
- Bundesrat lehnt Düngegesetz ab – weiterhin pauschale Einschränkungen statt Verursacherprinzip
- Bundestag beschließt Änderung des Düngegesetzes: Mehr Planungssicherheit für Landwirtschaft
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- Kabinett beschließt neues Düngegesetz: Wichtiger Schritt für Höfe und Umwelt
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- EU-Nitratrichtlinie – BMEL nimmt nächsten Schritt zur Vermeidung von Strafzahlungen