Landwirtschaftliche Bodennutzung - Gute fachliche Praxis

Was ist unter einer guten fachlichen Praxis bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung zu verstehen und welche rechtlichen Regelungen greifen hier? Erfahren Sie hier mehr.

Rechtliche Regelungen

In Deutschland zeigen landwirtschaftlich genutzte Böden in Verbindung mit meist günstigen klimatischen Standortfaktoren eine hohe Bodenfruchtbarkeit und damit eine hohe Ertragsfähigkeit. Neben den spezifischen Vorschriften zum Schutz der Böden (Bundesbodenschutzge-setz, Bundesbodenschutzverordnung) greift auch das Agrarrecht, zum Beispiel zum Schutz vor Erosionsereignissen oder zum Erhalt der organischen Substanz im Boden, in die Bewirtschaftung ein. Darüber hinaus ist der Schutz des Bodens in andere Politikbereiche integriert.

Gemeinsame Agrarpolitik

Betriebsinhaber, die die Basisprämie beantragen, müssen bestimmte, dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, einhalten (sogenannte Cross Compliance gemäß Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Die hierfür gewährte Zahlung wird als "Greening-Prämie" bezeichnet. Ein Bestandteil dieser Regelung ist die Verpflichtung zur sogenannten Anbaudiversifizierung, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Anzahl und maximal zulässiger Anteile einzelner landwirtschaftlicher Kulturen am gesamten Ackerland des Betriebsinhabers vorschreibt.

Die Basisprämie wird bei nichtproduktiver Nutzung der Flächen nur dann gewährt, wenn die landwirtschaftlichen Flächen in einem für den Anbau und die Beweidung geeigneten Zustand erhalten werden. Werden die Flächen nicht genutzt, so hat der Betriebsinhaber gemäß Paragraf 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung auf diesen Flächen deshalb grundsätzlich eine Mindesttätigkeit auszuüben (zum Beispiel jährliches Mähen und Abfahren des Aufwuchses oder dessen Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung). Hierdurch soll der Schutz des Bodens im Hinblick auf eine später wieder produktive landwirtschaftliche Erzeugung sichergestellt werden.

Jeder Empfänger landwirtschaftlicher Direktzahlungen ist im Rahmen von Cross Compliance dazu verpflichtet, seine landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zu erhalten. Die konkrete Ausgestaltung der GLÖZ-Standards ist in Deutschland in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) festgelegt. Deutschland hat verbindliche GLÖZ-Standards bei der Mindestanforderung an die Bodenbedeckung, im Bereich des Erosionsschutzes und zum Erhalt der organischen Substanz erlassen.

Der GLÖZ-Standard "Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung" wird durch Paragraf 5 der AgrarZahlVerpflV konkretisiert. Brachliegende Flächen, Feldrandstreifen, Pufferstreifen und Streifen an Waldrändern, die durch den Landwirt als sogenannte ökologische Vorrangfläche im Rahmen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen sind, sind zu begrünen oder der Selbstbegrünung zu überlassen. Die Pflicht zur Begrünung gilt grundsätzlich auch für sonstige brachliegende oder stillgelegte Flächen.

Zur Vorsorge gegen Bodenerosion müssen die Länder wind- und wassererosionsgefährdete landwirtschaftliche Ackerflächen nach einem vorgegebenen Bestimmungsschlüssel identifizieren, für die gewisse Mindestanforderungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eingehalten werden müssen. In der Praxis stehen insbesondere Bodenabträge im Fokus, die aufgrund der Bewirtschaftung von Flächen entstehen können (Onsite-Schäden).

Zum Schutz des Bodens durch Erhalt der organischen Substanz verbietet Paragraf 7 der AgrarZahlVerpflV das Abbrennen von Stoppelfeldern. Auch die in dieser Verordnung geschützten Landschaftselemente sowie die Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland im Greening tragen zum Bodenschutz bei.

Im Rahmen der Greening-Vorschriften zum Erhalt des Dauergrünlandes ist festgelegt, dass das Dauergrünland in FFH-Gebieten als umweltsensibel gilt und nicht gepflügt und nicht in Ackerland umgewandelt werden darf. Für das übrige Dauergrünland ist eine Umwandlung nur mit Genehmigung möglich und in der Regel an die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle gebunden.

Düngegesetzgebung

Mit den Änderungen des Düngegesetzes und der Düngeverordnung (2017) ist mittelfristig mit einer deutlichen Verringerung des Nährstoffeintrages über die Böden in die Gewässer zu rechnen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  • eine Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung,
  • eine Verlängerung der Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen,
  • eine Beschränkung der zulässigen Stickstoffgabe im Herbst zu bestimmten Ackerkulturen,
  • eine Ausweitung der Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände,
  • eine Verringerung der Kontrollwerte für Stickstoff und Phosphat im Nährstoffvergleich und
  • eine Erweiterung der Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger.

In Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässern eutrophiert sind und nachgewiesen worden ist, dass die Phosphatbelastung dieser Gewässer überwiegend aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung stammt, sind die Länder verpflichtet, weitergehende Maßnahmen zu erlassen.

Darüber hinaus werden stoffliche Beeinträchtigungen von Böden durch die Grenzwerte der Düngemittelverordnung für anorganische und organische Schadstoffe minimiert.

Pflanzenschutzrecht

Die gute fachliche Praxis ist eine Grundvoraussetzung für sachgerechten und umweltverträglichen Pflanzenschutz. Die Beachtung dieser Grundsätze gewährleistet die Durchführung eines bestimmungsgemäßen und sachgerechten Pflanzenschutzes. Gleichzeitig werden die Belange des vorbeugenden Verbraucherschutzes sowie des Schutzes des Naturhaushaltes berücksichtigt.

Das Pflanzenschutzgesetz schreibt einen integrierten Pflanzenschutz vor, das heißt: Es sind vorrangig biologische, biotechnische, pflanzenzüchterische sowie anbau- und kulturtechnische Pflanzenschutzmaßnahmen zu nutzen. Zudem ist die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUKM) in der Landwirtschaft

Eine Vielzahl geförderter Maßnahmen wirken direkt oder indirekt auf den Boden, das Bodengefüge und die Bodenfruchtbarkeit (zum Beispiel reduzierte Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, vielseitige Fruchtfolge). Den Bewirtschaftern, die an solchen Maßnahmen teilnehmen, wird der damit verbundene Mehraufwand erstattet.

Ein Trecker auf einem Feld. Hächseln der Zwischenfrucht
Hächseln der Zwischenfrucht © BMEL/H. Honecker

 

Weitere Aktivitäten und Projekte

Das BMEL führt Bodenzustandserhebungen im Wald sowie auf Acker- und Grünland durch. Die Erhebungen dienen unter anderem dazu, den Zustand und die Veränderung von Waldböden zu erfassen und deutschlandweit Daten zu den Kohlenstoffvorräten landwirtschaftlicher Böden zu erfassen.

Im Jahr 2013 hat das BMEL die Stabsstelle Boden beim Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei eingerichtet. Sie ist ein zentraler Ansprechpartner für Fragen zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zum Bodenschutz und zur Bodenschutzpolitik.

Boden ist eine nicht erneuerbare und begrenzte Ressource, daher ist die nachhaltige Sicherung seiner Funktionen notwendig. Insbesondere der Verlust natürlichen Bodens infolge der Ausweitung von Siedlungs- und Verkehrsflächen schränkt diese Leistungen erheblich ein.

Darüber hinaus hat eine nicht nachhaltige Bodenbewirtschaftung negative Auswirkungen auf die Bodenfruchtbarkeit, auf die Produktion von Nahrungsmitteln und auf das Klima. Daher erarbeitet das BMEL im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium zur Beobachtung der Bodenqualität einen neuen Indikator zum Schutz des Bodens.

Ein Beitrag von Dr. Ute Schultheiß und Hubert Honecker, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat Pflanzenbau und Grünland.

Erschienen am im Format Artikel

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