Europäische Union: Gleiche Standards

1991 wurde mit der europäischen Pflanzenschutzmittel-Richtlinie die Grundlage für eine einheitliche Prüfung und Bewertung gelegt. Ziel war es, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU zu schaffen und gleichzeitig ein einheitliches hohes Schutzniveau für Verbraucher und Umwelt zu gewährleisten.

Tragendes Element dieser Harmonisierung ist eine Positivliste mit Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln zulässig sind. Dazu werden die Wirkstoffe in einem Verfahren bewertet, bei dem die Behörden aller Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit beteiligt sind.

Entspricht ein Wirkstoff den Anforderungen der Richtlinie, wird er in diese Positivliste aufgenommen. Dies ist Voraussetzung für die nationale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten. Von den etwa 1.000 vor 1993 auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittelwirkstoffen sind seither eine erhebliche Anzahl vom europäischen Markt verschwunden. Die Positivliste enthält derzeit etwa 300 Einträge; etwa 120 weitere Wirkstoffe befinden sich derzeit in der Prüfung.

Die handelsfertigen Pflanzenschutzmittel benötigen eine Zulassung der jeweiligen nationalen Behörden. Der Grund dafür ist, dass sich die landwirtschaftlichen Verhältnisse, Verfahren und die Umweltbedingungen zwischen Skandinavien und Mittelmeer ganz erheblich unterscheiden. Zudem gibt es sehr unterschiedliche Kulturpflanzen, verschiedene Schadorganismen und unterschiedliche Klimazonen.

Das Verbindende dieser nationalen Zulassungen ist, dass die Behörden alle nach EU-weit einheitlichen Vorgaben arbeiten.

Diese Harmonisierung betrifft

  • die Unterlagen, die ein Antragsteller für eine Zulassung einreichen muss,
  • die Verfahren, um Pflanzenschutzmittel zu bewerten und Risiken abzuschätzen,
  • die Zulassungskriterien,
  • die Vorschriften zur Kennzeichnung und Verpackung von Pflanzenschutzmitteln.

Zulassungen, die in einem Mitgliedstaat erteilt werden, gelten nicht unmittelbar auch in anderen Mitgliedstaaten. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung können die Mitgliedstaaten aber ausländische Zulassungen in einem vereinfachten Verfahren übernehmen. Nötig ist dazu allerdings ein Antrag des Zulassungsinhabers.

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