Erhaltungssorten – Beitrag zur Sicherung der biologischen Vielfalt
Alte Pflanzensorten erfüllen selten die geltenden Anforderungen an die Register- oder die Wertprüfungsmerkmale. Die Erhaltungssortenverordnung erleichtert das Inverkehrbringen dieser Sorten.
Im Rahmen des bislang geltenden Saatgutrechts ist es schwierig, Saatgut alter Pflanzensorten ("Landsorten") in den Verkehr zu bringen, da die Sorten überwiegend nicht in der Lage sind, die hohen Anforderungen an die Registermerkmale (Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit) und an den landeskulturellen Wert zu erfüllen.
Da diese Sorten in besonderer Weise zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können (Erhaltungssorten), wurde das Saatgutrecht im Juli 2009 um die Erhaltungssortenverordnung ergänzt. Dies trägt dazu bei, die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft ("Agrobiodiversität") zu sichern.
Erhaltungssorten können in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, wenn die Gefahr einer genetischen Erosion für die jeweilige Sorte zu befürchten ist. Eine amtliche Anerkennung des Saatgutes als Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist nicht erforderlich, das Saatgut muss aber die gleichen Qualitätsanforderungen wie ansonsten zertifiziertes Saatgut erfüllen.