Die Europäische Union (EU) legt Vorschriften zur Vorbeugung, Kontrolle und Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) fest. Ihr Ziel ist, ein hohes Niveau im Bereich Gesundheitsschutz und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
Lists of establishments in accordance with Section A of Chapter V of Annex IV to Regulation (EC) No 999/2001
Listen von Betrieben nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der EU-Mitgliedstaaten
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen – sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr - von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen. U. a. gilt sie nicht für Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung von Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer verboten. Dieses Verbot wird nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV.
Die Anwendung von bestimmten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist gebunden an Registrierungs- oder Zulassungspflichten. Die amtliche Registrierung oder Zulassung muss vom Betrieb vor der Anwendung von Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Erst mit der amtlichen Registrierung oder Zulassung eines Betriebes sind diesbezüglich die besonderen Bedingungen erfüllt.
Diese Betriebe werden von den Ländern in Listen nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geführt und die nachfolgenden Listen [1] werden auf der Grundlage der Mitteilungen der Länder veröffentlicht:
[1] Listen nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein am 7. September 2021
Die Europäische Union (EU) legt Vorschriften zur Vorbeugung, Kontrolle und Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) fest. Ihr Ziel ist, ein hohes Niveau im Bereich Gesundheitsschutz und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
Die Länder sind für die Futtermittelüberwachung zuständig und führen die amtlichen Kontrollen im Futtermittelsektor auf Grundlage des zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 durch. Die Kontrollen sind risikoorientiert und werden entlang der gesamten Futtermittelkette durchgeführt. Das Kontrollprogramm ist Bestandteil des Mehrjährigen Nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 625/2017 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.