Mehr Tierschutz bei Hunden

Verbesserungen bei Tiertransporten

 Am 1. Januar 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung in Kraft getreten.

Mit der Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Hundezucht verschärft. Erreicht werden soll eine ausreichende Sozialisierung der Welpen gegenüber Menschen und Artgenossen. Außerdem sollen sie sich besser an Umweltreize gewöhnen. Tierschutzdefizite bei der Aufzucht sollen vermieden werden. So wird eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen vorgegeben. Gefordert wird außerdem u.a. eine Wurfkiste und ein Auslauf für die Welpen im Freien. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter. Zudem darf in der gewerbsmäßigen Hundezucht eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.

 

Daneben wird die Anbindehaltung von Hunden grundsätzlich verboten. Für die Haltung von Herdenschutzhunden, die Nutztiere vor Wolfsangriffen schützen, werden spezielle Regelungen getroffen, um ihrer besonderen Arbeitsweise Rechnung zu tragen. Und schließlich wird für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, ein Ausstellungsverbot geregelt. Dieses Verbot ist nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt. Es umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. auch Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen. Das bereits zuvor in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelte Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird dabei ebenfalls auf derartige Veranstaltungen ausgedehnt.

 

Im Rahmen des Bundesratsverfahrens wurden Änderungen an dem ursprünglichen Verordnungsentwurf vorgenommen. So hat der Bundesrat das Verbot ergänzt, Stachelhalsbänder oder andere für Hunde schmerzhafte Mittel bei der Ausbildung, dem Training und der Erziehung von Hunden zu verwenden. Durch diese Regelung wird das geltende Verbot von § 3 Nummer 5 des Tierschutzgesetzes, wonach Tieren bei der Ausbildung und dem Training keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen, konkretisiert.

Änderung der Tierschutztransportverordnung 

Mit der Änderung der Tierschutztransportverordnung verschärft das Bundesministerium die Anforderungen an den innerstaatlichen Tiertransport. Bei einer Außentemperatur von mehr als 30 Grad Celsius muss etwa der innerstaatliche Transport zum Schlachthof innerhalb von viereinhalb Stunden beendet sein. Im Gegensatz zur Europäischen Transportverordnung werden dadurch national auch Transporte mit einer Dauer von unter acht Stunden reglementiert. Verstöße gegen die durch das europäische Recht vorgegebenen Temperaturanforderungen werden künftig als Ordnungswidrigkeit auch bei Beförderungen von unter acht Stunden zu einem Schlachtbetrieb geahndet und mit Bußgeld bewehrt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Vorgaben zur Belüftung und Temperaturüberwachung von Straßentransportmitteln sowie den Transport von bestimmten transportunfähigen Tieren als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Nach einer Übergangsfrist von einem Jahr gilt zudem, dass Kälber innerstaatlich erst ab einem Alter von 28 Tagen transportiert werden dürfen. Bisher betrug das Mindestalter 14 Tage.

 

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