Evaluierung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) trat am 1. März 2018 in Kraft und sollte nach spätestens fünf Jahren evaluiert werden (vgl. BR-Drucksache 759/17 vom 13. Dezember 2017, S. 19).

Die wesentlichsten neuen Regelungen im nationalen Tierarzneimittelrecht, die mit dieser Vorschrift eingeführt wurden, waren

  • der Erlass eines Umwidmungsverbots für bestimmte antibiotische Tierarzneimittel, die von kritisch wichtiger Bedeutung für die Humanmedizin sind (Cephalosporine der dritten und vierten Generation sowie Fluorchinolone) und
  • die Einführung von Antibiogrammpflichten bei der Anwendung von antibiotischen Tierarzneimitteln bei Tieren in bestimmten Behandlungsfällen, darunter auch der Fall der Anwendung von Cephalosporinen der dritten und vierten Generation und Fluorchinolonen bei den wichtigsten Haustierarten (Rind, Schwein, Pferd, Hund und Katze).

Der Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der TÄHAV erfolgte im Kontext der Deutschen Antibiotikaresistenz-Strategie (DART 2020) der Bundesregierung, die das Ziel verfolgt, durch geeignete Maßnahmen im Human- und Veterinärbereich sowie in der Landwirtschaft die Entstehung und Ausbreitung von antimikrobiellen Resistenzen und in der Folge das Vorkommen von antibiotikaresistenten Mikroorganismen in Deutschland zu reduzieren. 

Ein wesentliches Ergebnis der Evaluierung ist die Schlussfolgerung, dass die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der TÄHAV im Jahr 2018 implementierten Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des verantwortungsvollen Einsatzes von Cephalosporinen der dritten und vierten Generation sowie von Fluorchinolonen in der Veterinärmedizin geführt haben dürften. Einzelheiten können dem Evaluierungsbericht entnommen werden.

Der Bericht kann hier heruntergeladen werden.

Erschienen am im Format Aktuelles

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