Versandhandel mit Tierarzneimitteln

In der EU führt jedes Land ein Versandhandelsregister für Tierarzneimittel. In Deutschland führt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) das Versandhandelsregister, in dem die in Deutschland ansässigen und zum Versand von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln berechtigten Einzelhändler, die Tierarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen, erfasst werden.

Im Versandhandelsregister finden Sie in Deutschland ansässige Apotheken und sonstige berechtigte Einzelhändlerinnen und -händler, die nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen. In den entsprechenden Registern der anderen EU-Mitgliedstaaten findet man die dort ansässigen Tierarzneimittelhändlerinnen und -händler, sodass auch diese überprüft werden können. Die entsprechenden Internetseiten und Angaben zum gemeinsamen Logo erhält man auf der Internetseite der EMA. Alle erfassten Versandhändlerinnen und -händler müssen auf ihren Webseiten das EU-Sicherheitslogo führen, jeweils mit der Flagge des Landes des Firmensitzes.

Beim Kauf von Tierarzneimitteln bei Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten ist zu beachten, dass es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einstufung der angebotenen Tierarzneimittel geben kann. In Deutschland dürfen nur Tierarzneimittel online gekauft werden, die in Deutschland als nicht verschreibungspflichtig eingestuft sind.

Der Handel mit verschreibungspflichtigen (und damit stets apothekenpflichtigen) Tierarzneimitteln über das Internet ist innerhalb der EU nach Art. 104 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 grundsätzlich verboten.

Weitere Informationen bietet das BVL via Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz.

Aus Drittändern ist die Einfuhr von Tierarzneimitteln in den europäischen Wirtschaftsraum und damit auch der Bezug nach Deutschland gemäß Art. 88 der Verordnung 2019/6 nur erlaubt, wenn der Einführende eine entsprechende Erlaubnis für die Einfuhr innehat. 

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