Tierarzneimittel: Abgabe, Anwendung und Versandhandel

Regelungen über die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln finden sich in den unmittelbar geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel sowie ergänzend dazu im Abschnitt 4 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG). Sie richten sich vor allem an Apotheken, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter.

1. Abgabe

Tierarzneimittel werden in zwei unterschiedliche Kategorien eingeteilt, nach denen sie entweder freiverkäuflich oder apothekenpflichtig sind, d.h. frei im Einzelhandel oder nur in einer Apotheke oder einer tierärztlichen Hausapotheke erworben werden können. Tierärztinnen und Tierärzte verfügen als Ausnahme vom Apothekenmonopol über das tierärztliche Dispensierrecht und dürfen in diesem Rahmen Tierarzneimittel (und in bestimmten Fällen auch Humanarzneimittel) an Tierhalterinnen und Tierhalter abgeben.

Tierarzneimittel, die nur auf der Grundlage einer tierärztlichen Verschreibung an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden dürfen, sind stets apothekenpflichtig. Die Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen damit apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur von einer öffentlichen Apotheke oder aus der Hausapotheke der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes beziehen.

2. Anwendung

Tierhalterinnen und Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel generell bei ihren Tieren nur anwenden, soweit die Tierarzneimittel von der Tierärztin oder dem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, die oder der die Tiere behandelt. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss den Behandlungsanweisungen der Tierärztin oder des Tierarztes folgen, dabei sind im Bedarfsfall bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die festgelegten Wartezeiten einzuhalten. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, dürfen grundsätzlich nur zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe angewendet werden. Bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe sind für die Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, grundsätzlich verboten. Auch dürfen bestimmte Tierarzneimittel ausschließlich von Tierärzten angewendet werden. Die Anwendung apothekenpflichtiger Tierarzneimittel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter, die nicht aufgrund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, darf nur nach den Vorgaben der Packungsbeilage erfolgen.

Versandhandel

Nach Artikel 104 Absatz 1 der VO 2019/6 ist der Versand von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln im Rahmen des Einzelhandels im Fernabsatz durch dafür berechtigte Einzelhändler in Deutschland erlaubt. Der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) führt in Deutschland ein Versandhandelsregister, in dem die in Deutschland ansässigen und zum Versand von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln berechtigten Einzelhändler, die Tierarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen, erfasst werden. Weitere Informationen zum Versandhandelsregister in Deutschland bietet das BVL auf seiner Internetseite.

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