Tierische Nebenprodukte

Tierische Nebenprodukte sind alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Diese sollen so verwertet oder sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden.

Tierische Nebenprodukte sind ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind.

Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 standen u. a. folgende Gründe in Erwägung:

  1. „Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der Verbreitung transmissibler spongiformen Enzephalopathien wie etwa der bovinen spongiformen Enzephalopathie und dem Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln gezeigt, welche Folgen die unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat. Ferner können derartige Krisen weitergehende negative Folgen für die Gesellschaft als Ganzes haben, da sie sich auf die sozioökonomische Lage der betroffenen Landwirte und Wirtschaftszweige sowie auf das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auswirken. Ein Ausbruch von Seuchen könnte auch für die Umwelt negative Folgen haben, nicht nur wegen der bei der Beseitigung auftretenden Probleme, sondern auch im Hinblick auf die Artenvielfalt.
  2. Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Milcherzeugnissen, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.
  3. Die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte ist in der Praxis nicht möglich, da sie zu unannehmbaren Risiken für die Umwelt und untragbaren Kosten führen würde. Umgekehrt liegt es im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, verschiedenste Arten tierischer Nebenprodukte sicher und nachhaltig für vielfältige Zwecke zu verwenden, sofern die Gesundheitsrisiken verringert werden. Eine ganze Reihe tierischer Nebenprodukte wird häufig im verarbeitenden Gewerbe verwendet, etwa zur Herstellung von Arzneimitteln, Futtermitteln und Leder.
  4. Neue Technologien haben dazu geführt, dass tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte in vielen Zweigen des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden können, insbesondere für die Energieerzeugung. Allerdings könnte die Nutzung dieser neuen Technologien Gesundheitsrisiken bergen, die minimiert werden müssen.“

Kategorisierung von tierischen Nebenprodukten

Die tierischen Nebenprodukte sind nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei spezifische Risikokategorien einzustufen, die demzufolge unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind.

Nähere Informationen zu den Kategorien 1, 2 und 3 unter:

Beseitigung und Verwendung

Je nach Einstufung in die drei unterschiedlichen Kategorien sind tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte nach den einschlägigen Vorschriften zu beseitigen oder zu verwenden.

Material der Kategorie 1

Tierische Nebenprodukte sind durch Verbrennung als Abfall zu beseitigen oder durch Mitverbrennung als Abfall zu verwerten oder zu beseitigen sowie durch Deponierung zu beseitigen oder als Brennstoff zu verwenden. Die Herstellung von Folgeprodukten ist unter bestimmten Voraussetzungen, die eine sichere Bearbeitung garantieren, möglich. Diese Möglichkeiten sind ebenso für Material der Kategorie 2 und Material der Kategorie 3 gegeben.

Material der Kategorie 2

Zudem kann Material der Kategorie 2 kompostiert oder in Biogas umgewandelt, sowie zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet und auf Flächen ausgebracht werden. Diese Möglichkeiten sind ebenso für Material der Kategorie 3 gegeben.

Material der Kategorie 3

Die Verarbeitung zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Pelztiere und Heimtierfuttermittel ist mit Einschränkungen und strengen Auflagen aus Material der Kategorie 3 zulässig. Hierbei sind zusätzlich die einschlägigen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und futtermittelrechtliche Vorgaben einzuhalten.

Rechtsgrundlagen

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die seit dem 4. März 2011 die bislang geltende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abgelöst hat, gilt für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Europäischen Recht vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen sind. Der Verordnungstext erfasst auch Erzeugnisse und Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aufgrund einer Entscheidung eines Unternehmers von der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind und damit für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden tierseuchen- und hygienerechtliche Bedingungen für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie für das In-Verkehr-Bringen, die Ein-, Durch- und Ausfuhr festgelegt. Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erlassen.

Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ergänzen als nationale Vorschriften die Durchführung der EU-Verordnungen.

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