Schutzmaßnahmen gegen die aviäre Influenza ("Vogelgrippe")

Pflichten des Tierhalters nach Viehverkehrs- und Geflügelpest-Verordnung

Viehverkehrsverordnung

Nach der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 03. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln unabhängig von der Größe des Bestandes verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen..

Geflügelpest-Verordnung

Grundlage für die Bekämpfung der Geflügelpest in Deutschland ist die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BhBl. I S. 1665). Die Bekämpfungsmaßnahmen folgen allgemeinen Prinzipien der Tierseuchenbekämpfung:

  1. Registerführung
    Geflügelhalter haben alle Zu- und Abgänge von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmers, des bisherigen bzw. künftigen Tierhalters Datum des Zu- bzw. Abgangs sowie die Art des Geflügels einzutragen. Weiterhin sind einzutragen

    • wenn mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, die pro Werktag verendeten Tiere,
    • wenn mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier.

  2. Aufzeichnungspflicht für gewerbsmäßige Geflügelfänger
    Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

  3. Ursachenforschung bei vermehrten Todesfällen
    Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

    1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
    2. mehr als zwei vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

    auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

  4. Schutzkleidung
    Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Tierhalter zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

  5. Einhaltung bestimmter seuchenhygienischer Maßnahmen,
    Wenn mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, sind weitere Maßnahmen durch den Tierhalter sicherzustelle, wie z. B. Sicherung der Ställe gegen unbefugten Zutritt, Schutzkleidung, Reinigung und Desinfektion, Schadnagerbekämpfung.

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