Zuchtmaterial

Zuchtmaterial umfasst Samen, Eizellen und Embryonen von Landtieren (v.a. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden), die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind sowie Bruteier von Geflügel.

EU

Grundsätzliche Voraussetzungen bei der Verbringung von Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat finden sich in der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 näher bestimmt werden. Zuchtmaterial darf nur aus einem amtlich zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Die Liste der in Deutschland zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe finden Sie im LMS. Bei der Verbringung ist eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 mitzuführen. Dies erfolgt über das EU-weit genutzte TRACES NT System

Verbringung aus Drittländern/Eingang in die EU

Wenn Zuchtmaterial aus einem Drittland nach Deutschland verbracht werden soll, sind die einschlägigen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 anzuwenden. Das Drittland muss für den Eingang des Zuchtmaterials gelistet sein. Die aktuelle Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gibt Auskunft über die gelisteten Drittländer (s. Anhänge IX-XII der genannten Verordnung). Wie bei der Verbringung zwischen Mitgliedstaaten, muss auch aus einem Drittland eingeführtes Zuchtmaterial von einer amtlichen Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 begleitet sein, die von dem amtlichen Veterinärdienst des Drittlandes auszustellen ist. Das Zuchtmaterial muss über eine Grenzkontrollstelle in die EU eingeführt werden. Nur wenn es den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht, wird der Eingang in die EU gewährt. Die Liste der für Deutschland benannten Grenzkontrollstellen für Tiere und tierische Erzeugnisse finden Sie hier.

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