Zugelassene Einrichtungen bei der Einfuhr
Das BMEL informiert über zugelassene Einrichtungen bei der Einfuhr von Tieren wie beispielsweise Schlachtstätten, Quarantäneeinrichtungen, Zoos und Wildparks.
Schlachtstätten (PDF, nicht barrierefrei)
Zum Verbringen von Schlachtklauentieren und -einhufern aus anderen Mitgliedstaaten und für deren Einfuhr aus Drittländern tierseuchenrechtlich zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätten.
Quarantäneeinrichtungen für die Einfuhr von Vögeln (PDF, nicht barrierefrei)
Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder -stationen für die Einfuhr von Vögeln, andere als Geflügel (Richtlinien 92/65/EWG und 91/496/EWG)
Liste der Einrichtungen, Institute und Zentren zugelassen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren im Sinne des Artikels 2(1)(c) der Richtlinie 92/65/EWGAufgrund des Paragrafen 16 Satz 2 der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 997) macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nachfolgend die Betriebe bekannt, die von den zuständigen Behörden der Länder nach Paragraf 15 Absatz 1 BmTierSSchV für das Verbringen oder die Einfuhr von für Zoos, Wildparks oder sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, zugelassen worden sind.
Liste gemäß Artikel 3c der Verordnung (EU) Nr. 206/2010