Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben

Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen

Einleitung

Für die Beurteilung von Tierhaltungen in Zirkusbetrieben werden die Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 4. August 2000 herangezogen.

Bei der Beurteilung von Tierhaltungen in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen (im folgenden "Zirkus" genannt) müssen die besonderen Umstände, die in diesen Betrieben vorliegen, berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollen im Zirkus nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig - das heißt täglich - beschäftigt werden und die unter Zirkusbedingungen verhaltensgerecht untergebracht und schadensfrei transportiert werden können. Werden die Tiere regelmäßig beschäftigt, so müssen die Tiergehege den Anforderungen des Säugetiergutachtens nicht in jedem Falle im vollen Umfang entsprechen. Tiere, für die weder in diesen Leitlinien noch im Säugetiergutachten Mindestanforderungen formuliert werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph zwei des Tierschutzgesetzes, der zentralen Vorschrift für Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, zu halten und zu betreuen. Diese Vorschrift bestimmt im Einzelnen: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."

Diese Leitlinien sollen den Zirkusunternehmen selbst, insbesondere den für die Tierhaltung Verantwortlichen, sowie den Überwachungsbehörden und den Justizorganen als Entscheidungshilfe an die Hand gegeben werden.

In den vorliegenden Leitlinien wird die Haltung von Reptilien und Haushunden nicht berücksichtigt. Für Reptilien gelten die Anforderungen aus dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10. Januar 1997.

Für Haushunde gelten die besonderen Vorschriften der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 in der geltenden Fassung (Tierschutz-Hundeverordnung vom 2.Mai 2001).

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