Schritte zur Tierhaltungskennzeichnung für Marktakteure
Die Tierhaltungskennzeichnung erfolgt in mehreren Schritten. Der Aufwand für tierhaltende Betriebe soll möglichst gering sein. Deshalb müssen Angaben, die der Behörde schon vorliegen, nicht erneut gemacht werden. Das gilt auch für Aufzeichnungen, die bereits aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zu führen sind. Neue Anforderungen an die Tierhaltung sind mit der Kennzeichnung nicht verbunden.
Inländische tierhaltende Betriebe
1. Schritt
Der tierhaltende Betrieb meldet die Anzahl der Tiere und in welchen Haltungsformen diese gehalten werden elektronisch oder schriftlich an die zuständige Landesbehörde (siehe unten).
Die Meldung enthält Informationen zu:
- dem Namen und der Anschrift des Betriebs und Betriebsinhabers bzw. Betriebsinhaberin.
- der Registriernummer des Betriebs nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung
- den Haltungseinrichtungen (Nachweise zu nutzbaren Bodenflächen, Auslaufflächen u.a.)
- Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen
- der Haltungsform der Tiere
2. Schritt
Die Landesbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Haltungsform erfüllt sind.
3. Schritt
Wenn die Haltungseinrichtung die Anforderungen an die Haltungsform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes erfüllt, legt die Landesbehörde innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für jede angezeigte Haltungseinrichtung eine unbefristete Kennnummer fest. Aus der Kennnummer ist ersichtlich:
- die Haltungsform
- die zuständige Behörde
- der tierhaltende Betrieb und die Haltungseinrichtung
4. Schritt
Die Landesbehörde führt ein elektronisches Register mit Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe sowie den festgelegten Kennnummern.
5. Schritt
Die Durchführung und die Überwachung liegt bei den Bundesländern. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig zu kontrollieren.
Zuständige Behörden der Bundesländer
Stand: 23.10.2024
Baden-Württemberg
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL)
https://lkl.lgl-bw.de/Tierhaltungskennzeichnung
Bayern
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierschutz/tierhaltung_nutztiere/thkg
Berlin
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Brandenburg
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSIGV)
https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/verbraucherschutz/tierhaltungskennzeichnung
Bremen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Hamburg
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Hessen
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
https://www.lallf.de/tierhaltungskennzeichnung
Niedersachen
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
https://laves-nexus.niedersachsen.de
Nordrhein-Westfalen
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
https://tierhaltkennz.vsp-nrw.de
Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
https://add.rlp.de/themen/landwirtschaft-und-weinbau/tierkennzeichnung-1
Saarland
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/veterinaerwesen/informationen/tierhaltungskennzeichnung
Sachsen
Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
https://www.tiergesundheit.sachsen.de/tierhaltungskennzeichnungsgesetz.html
Sachsen-Anhalt
Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt e.V. (LKV)
https://www.lkv-st.de/fileadmin/user_upload/Umsetzung1_Tierhaltungskennzeichengesetz.pdf
Schleswig-Holstein
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Thüringen
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
https://verbraucherschutz.thueringen.de/lebensmittel/herstellung-von-lebensmitteln
Antragsverfahren für ausländische Lebensmittel & weitere Informationen
Das Vorgehen bei der Kennzeichnung unterscheidet sich für inländische und ausländische Betriebe. Das Antragsverfahren für ausländische Lebensmittel sowie weitere Informationen für Marktakteure finden Sie unter tierhaltungskennzeichnung.de.