Tierschutz-Versuchstierverordnung

Den rechtlichen Rahmen für die Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Tierversuchen in Deutschland bilden das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV).

Dieser sieht vor, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn keine tierversuchsfreien Alternativen zur Beantwortung der konkreten wissenschaftlichen Fragestellung zur Verfügung stehen (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Zudem muss jeder Tierversuch bei der jeweils zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Dieser Antrag durchläuft anschließend einen umfangreichen Genehmigungsprozess.

Die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere wurde in Deutschland im Jahr 2013 in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung erfolgte durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes sowie durch den Erlass der Tierschutz-Versuchstierverordnung und einer Änderung der Versuchstiermeldeverordnung.

Geplante Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung

Zuletzt wurde die Richtlinie 2010/63/EU im Jahr 2024 geändert. Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262 wurden die Vorschriften zur Pflege und Unterbringung sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung von Versuchstieren ergänzt und an den aktuellen Erkenntnisstand angepasst. Aufgrund dieser Änderung der Richtlinie 2010/63/EU ist auch eine Anpassung des nationalen Versuchstierrechtes erforderlich. Diese soll durch eine Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung erfolgen.

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Seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) im Jahr 2013 ist dem Antrag zur Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen (§ 31 Absatz 2 TierSchVersV). Die NTP bietet einen umfassenden Überblick zum jeweiligen Tierversuchsvorhaben. Sie bietet Informationen darüber, welchem Zweck die Tierversuche dienen, welchen Nutzen sie verfolgen und was für Schäden bzw. Belastungen bei den eingesetzten Tieren erwartet werden. Angegeben werden auch die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere (Mäuse, Ratten usw.) sowie die Erfüllung der Anforderungen, um die Verwendung von Tieren im Voraus zu vermeiden, ihre Zahl im Versuch zu vermindern oder ihr Wohlergehen zu verbessern.

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