Lebensmittelkontrolle in Deutschland
Gezielte Kontrollen dienen dem gesundheitlichen Verbraucherschutz. Hier ist in erster Linie die Wirtschaft gefordert. Aufgabe der Behörden ist es, risikoorientiert zu überprüfen, ob die Wirtschaft ihrer Sorgfaltspflicht für die Sicherheit und Qualität ihrer Produkte durch Eigenkontrollen nachkommt.
Rechtsgrundlagen
Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist das Lebensmittelrecht weitgehend harmonisiert. Grundlage des EU-Lebensmittelrechts bildet die sog. Basisverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Nach den in Artikel 14 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, die sich insbesondere an die Lebensmittelunternehmer richten, dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden.
Zu den wichtigsten allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in der Basisverordnung festgelegt sind, gehören insbesondere die folgenden
- der Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher,
- der Schutz vor Irreführung und Täuschung,
- das Vorsorgeprinzip,
- die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln sowie
- die unternehmerische Eigenverantwortung.
Zahlreiche weitere EU-Verordnungen und Richtlinien sorgen für ein einheitliches Schutzniveau der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und Täuschung in den Mitgliedstaaten. Hierzu zählt u. a. auch die Verordnung (EU) 2017/625 (sog. EU-Kontrollverordnung), die die amtliche Kontrolle und somit die Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der Maßnahmen im Anschluss an die amtliche Kontrolle, sicherstellt.
Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)“ konkretisiert die Vorgaben aus der EU-Verordnung über amtliche Kontrollen (VO (EU) 2017/625) und ist damit die grundlegende Vorschrift zur bundesweit harmonisierten Durchführung der amtlichen Überwachung in ihrem Geltungsbereich. Sie ist zudem ein internes behördliches Steuerungsinstrument zur Festlegung von Frequenzen für Regelkontrollen.
Eigenkontrollen der Wirtschaft
Unternehmen, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, sind verpflichtet, durch Eigenkontrollen die Sicherheit und Qualität der verwendeten Produkte zu gewährleisten und dies entsprechend zu dokumentieren. Darüber hinaus müssen alle Unternehmen nachweisen, von wem sie Lebensmittel und Zutaten bezogen und an wen sie diese weiterverkauft haben. Geht von einem Lebensmittel ein Risiko aus, kann so innerhalb kurzer Zeit nachvollzogen werden, wo dieses Risiko (z.B. eine Verunreinigung) entstanden ist.
Lebensmittelkontrolle
Die Verantwortung für die Sicherheit von Lebensmitteln sowie für die ordnungsgemäße Zusammensetzung, Beschaffenheit und Kennzeichnung der von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel liegt in erster Linie bei den Lebensmittelunternehmern. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist in Deutschland nach dem Grundgesetz Aufgabe der Bundesländer. Aufgabe der zuständigen Behörden ist es, ergänzend zu den Lebensmittelunternehmern die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten durch regelmäßige und risikoorientierte Kontrollen und Probenahmen zu überprüfen. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch von der „Kontrolle der Kontrolle“ gesprochen.

Die Länder entwickeln Untersuchungsprogramme, die von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Städte und Landkreise durchgeführt werden. Daneben gibt es bundesweite Kontrollprogramme wie das Lebensmittel-Monitoring, den Bundesweiten Überwachungsplan (BÜP) oder das Zoonosen-Monitoring.
Die Kontrollen erfolgen auf allen Stufen, d.h. vom "Acker bis zum Teller“, d.h. in den Betrieben der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung, im Einzelhandel oder an den Grenzkontrollstellen. Auch Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie Kantinen werden regelmäßig risikoorientiert kontrolliert.
Für die risikoorientierte Kontrolle werden die Betriebe von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden und Veterinärämtern erfasst und in Risikokategorien eingestuft. Zusätzlich zu den risikoorientierten Kontrollen werden anlassbezogene Kontrollen durchgeführt, um akuten Problemen nachzugehen. Werden Verstöße festgestellt, ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um den Verstoß abzustellen und eine Wiederholung zu verhindern.
Die Lebensmittelkontrollen werden von entsprechend ausgebildeten Kontrolleurinnen und Kontrolleuren in Zusammenarbeit mit Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern sowie Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt.
So können Sie helfen
Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass in Betrieben, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, Hygienemängel bestehen oder Lebensmittel falsch gekennzeichnet oder zusammengesetzt sind, sollten Sie Ihre örtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren.
Wenn Sie ein Lebensmittel gekauft haben, das vor Ablauf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verdorben ist oder sonstige Mängel aufweist, können Sie dies ebenfalls melden. Wenden Sie sich dazu an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung und fragen Sie nach der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema Lebensmittelüberwachung finden Sie auf der Homepage des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.