Lebensmittelkontrolle in Deutschland

Gezielte Kontrollen dienen dem gesundheitlichen Verbraucherschutz. Wirtschaft, Behörden, aber auch die Verbraucherinnen und Verbraucher sind aktiv gefordert.

Rechtsgrundlagen

Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist das Lebensmittelrecht weitgehend harmonisiert. Grundlage des EU-Lebensmittelrechts bildet die sog. Basisverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Nach den in Artikel 14 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, die sich insbesondere an die Lebensmittelunternehmer richten, dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden.

Zu den allgemeinen Grundsätzen und Erfordernissen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln in der Basisverordnung zählen insbesondere der

  • Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher,
  • der Schutz vor Irreführung und Täuschung,
  • das Vorsorgeprinzip,
  • die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln sowie
  • die unternehmerische Eigenverantwortung.

Zahlreiche weitere Verordnungen und Richtlinien der EU sorgen in den Mitgliedstaaten für ein einheitliches Niveau zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren und Täuschungen. Hierzu zählt u. a. auch die Verordnung (EU) 2017/625 (sog. EU-Kontrollverordnung), die als weitere EU-Basisverordnung die amtliche Kontrolle und somit die Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der Maßnahmen im Anschluss an die amtliche Kontrolle, sicherstellt.

Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)“ konkretisiert die Vorgaben aus der EU-Verordnung über amtliche Kontrollen (VO (EU) 2017/625) und ist damit die grundlegende Vorschrift zur bundesweit harmonisierten Durchführung der amtlichen Überwachung in ihrem Geltungsbereich. Sie ist zudem ein internes behördliches Steuerungsinstrument zur Ermittlung von Frequenzen für Regelkontrollen.

Eigenkontrollen der Wirtschaft

Unternehmen, die Lebensmittel herstellen, bearbeiten und verkaufen, sind dazu verpflichtet, durch eigene Kontrollen die Sicherheit und Qualität der verwendeten Erzeugnisse zu gewährleisten und dies entsprechend zu dokumentieren. Alle Betriebe müssen darüber hinaus nachweisen, von wem sie Lebensmittel und Zutaten gekauft und an wen sie diese weiter verkauft haben. Gehen von einem Lebensmittel Risiken aus, kann so innerhalb kurzer Zeit nachvollzogen werden, an welcher Stelle dieses Risiko (zum Beispiel eine Verunreinigung) entstanden ist.

Lebensmittelkontrolle

Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist in Deutschland gemäß Grundgesetz Aufgabe der Länder. Es liegt, wie gesagt, in erster Linie in der Verantwortung der betroffenen Wirtschaftskreise, für die Lebensmittelsicherheit sowie eine ordnungsgemäße Zusammensetzung, Beschaffenheit und Kennzeichnung der von ihnen in den Verkehr gebrachten Lebensmittel Sorge zu tragen. Aufgabe der zuständigen Behörden ist es komplementär hierzu, durch regelmäßige und risikobasierte Kontrollen und Probenahmen die Einhaltung dieser Sorgfaltsverpflichtungen durch die Lebensmittelunternehmen zu überprüfen. Man spricht deshalb in diesem Zusammenhang häufig von der „Kontrolle der Kontrolle“.

Öffnet Video zum Thema Lebensmittelsicherheit
"Wie funktioniert eigentlich Lebensmittelsicherheit?"

Von den Ländern werden Untersuchungsprogramme entwickelt, die von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern in den Städten und Landkreisen durchgeführt werden. Daneben gibt es bundesweite Kontrollprogramme wie das Lebensmittel-Monitoring, den Bundesweiten Überwachungsplan (BÜP) und den Mehrjährigen Nationalen Kontrollplan (MNKP).

Die Kontrollen werden auf allen Ebenen („vom Acker bis zum Teller“), d.h. in den Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel, im Einzelhandel oder an den Grenzkontrollstellen, durchgeführt. Auch Einrichtungen der Gastronomie und der Gemeinschaftsverpflegung werden risikobasiert regelmäßig kontrolliert.

Hierzu werden Betriebe von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden und Veterinärämtern erfasst und in Risikokategorien eingestuft. Zusätzlich zu den risikobasierten Kontrollen erfolgen anlassbezogene Kontrollen, um akuten Fragestellungen nachzugehen.  Bei Feststellung von Verstößen ergreifen die zuständigen Behörden die zur Abstellung notwendigen Maßnahmen.

Die Lebensmittelkontrollen werden von entsprechend ausgebildeten Kontrolleuren in Zusammenarbeit mit Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern, Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt.

So können Sie helfen

Sollten Sie Hinweise darauf haben, dass in Betrieben, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, Mängel in der Hygiene bestehen oder Lebensmittel falsch ausgezeichnet oder zusammengesetzt sind, sollten Sie die örtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren.

Wenn Sie ein Lebensmittel gekauft haben sollten, das sich vor Ablauf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums als verdorben herausstellt oder das sonstige Mängel aufweist, können Sie diese ebenfalls einschalten. Bitte wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung und fragen Sie nach der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Stelle.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Lebensmittelüberwachung gibt es beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Erschienen am im Format Basistext

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