Bund stärkt Lebensmittelüberwachung und gesundheitlichen Verbraucherschutz

Stärkere Risikoorientierung - Deutlich mehr Kontrollen – höhere Kontrolldichte

Salmonellen in Eiern, Schimmelpilze im Gebäck – Lebensmittelkontrollen sollen Verbraucher vor Gefahren wie diesen schützen. Regelmäßig überprüfen Lebensmittelkontrolleure der Länder daher Lebensmittelbetriebe.

Damit die amtliche Überwachung quer durch die Republik den gleichen strengen Grundsätzen folgt, sind diese durch die Bundesregierung in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift, der AVV Rahmen-Überwachung (kurz AVV RÜb), geregelt. Die Vorschrift wurde jetzt vom BMEL optimiert: Regelkontrollfrequenzen werden zukünftig verbindlich und Kontrolleure sollen Betriebe die auffällig geworden sind, noch stärker als bisher in den Blick nehmen.

Die Lebensmittelüberwachung erfolgt grundsätzlich risikoorientiert. Die AVV RÜb regelt hierzu die Einzelheiten der Einstufung des von Betrieben für die Verbraucherinnen und Verbraucher ausgehenden möglichen Risikos. Je größer das mögliche Risiko, desto häufiger wird ein Betrieb regelhaft kontrolliert (Regelkontrollfrequenz). Bislang gilt für diese Regelkontrollfrequenz von Betrieben das Prinzip der Freiwilligkeit in der Bemessung durch die zuständigen Behörden der Länder. Ein in der AVV RÜb beschriebenes Beispielmodell hilft den zuständigen Behörden der Länder bei der Planung ihrer Kontrollen. Die zuständigen Behörden können dieses Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung der Lebensmittelbetriebe anwenden, sie müssen es bislang aber nicht. Das wird sich mit der Neuregelung der AVV RÜb ändern.

Die bisherige Einstufung und Bewertung von Betrieben hat im Einzelfall zu Kontrollfrequenzvorgaben geführt, die dem Risiko der jeweiligen Betriebe nicht angemessen sind. Es macht wenig Sinn, einen vorbildlichen Betrieb ständig wiederkehrend in kurzen Intervallen zu kontrollieren. Mit der Neuregelung wird dieser Erkenntnis Rechnung getragen. Es werden Kapazitäten geschaffen, um in auffällig gewordenen Betrieben den Überwachungsdruck erhöhen zu können.

Die Bundesregierung hat auf Vorschlag des BMEL die Abkehr von der Unverbindlichkeit des Beispielmodells beschlossen. Damit gibt es künftig für die Länder keine Spielräume mehr, hinter den in der AVV RÜb vorgeschriebenen Regelkontrollfrequenzen zurückzubleiben.

Konkret heißt das: Nach der Novelle müssen die Länder die Vorgaben zu den Regelkontrollfrequenzen verbindlich umsetzen. Dies wird die Zahl der Kontrollen bundesweit um rund 280.000 im Jahr erhöhen. Hierfür wird mehr Personal nötig sein; Schätzungen zufolge werden Länder und Gemeinden jährlich rund 31 Millionen Euro mehr für die Erfüllung der Kontrollen veranschlagen müssen. Denn: Die Länder tragen nach dem Grundgesetz die Verantwortung dafür, dass sie den zuständigen Behörden - wie im einschlägigen europäischem Recht festgelegt - eine angemessene Mittel- und Personalausstattung zur Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Verfügung stellen.

Hintergrund:

  • Regelkontrollen sind planmäßig durchgeführte Kontrollen. Sie gewährleisten, dass alle Betriebe flächendeckend und regelmäßig überwacht werden.
  • Anlassbezogene Betriebskontrollen sind außerplanmäßig durchgeführte Kontrollen, die dazu dienen, Betriebe kurzfristig auf mutmaßliche oder festgestellte Defizite hin zu überprüfen. Sie finden zusätzlich zu den Regelkontrollen statt. Damit ergänzen sich beide Kontrollarten in ihrer Zielsetzung und greifen sinnvoll ineinander.

Erschienen am im Format Basistext

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