Tierarzneimittelrückstände in Lebensmitteln

Lebensmittel, die von Tieren gewonnen werden, dürfen kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen. Wenn Tiere, von denen Lebensmittel gewonnen werden, mit Tierarzneimitteln behandelt werden, können Rückstände von diesen Tierarzneimitteln in Lebensmittel gelangen.

Wirkstoffe bzw. Tierarzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere unterliegen daher in der EU strengen Regelungen. So müssen Tierarzneimittel, die bei Lebensmittel liefernden Tieren angewendet werden sollen, grundsätzlich zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren werden Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit geprüft. Nur bei einer positiven Nutzen-Risiko-Bewertung kann ein Tierarzneimittel zugelassen werden.

Voraussetzung ist außerdem, dass vor dem eigentlichen Zulassungsverfahren alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die eingesetzt werden sollen, einer zentralen gesundheitlichen Risikobewertung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) unterzogen worden sind.

 Dadurch kann die Unbedenklichkeit der Wirkstoffe abgeschätzt und ein Wert für Rückstandshöchstmengen festgelegt werden. Nach der Anwendung eines Tierarzneimittel darf der entsprechende Rückstandshöchstwert in von Tieren gewonnenen Lebensmitteln nicht überschritten werden. Hierfür ist gegebenenfalls eine Wartezeit einzuhalten. Das heißt, dass nach der letzten Verabreichung eines Tierarzneimittels an ein Tier bis zur Abgabe von Lebensmitteln von diesem Tier gegebenenfalls ein Zeitraum einzuhalten ist, um sicherzustellen, dass die Lebensmittel unbedenklich sind.

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