Lebensmittel von geklonten Tieren

Im Koalitionsvertrag wurde zum Thema "Lebensmittel von geklonten Tieren" vereinbart: "Wir treten auf europäischer Ebene für ein Verbot des Klonens von Tieren und des Imports von geklonten Tieren und deren Fleisch ein. Wir streben eine Kennzeichnungspflicht für Nachkommen von geklonten Tieren und deren Fleisch an." Derzeit dürfen Lebensmittel von geklonten Tieren nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer behördlichen Prüfung und einer Sicherheitsbewertung zugelassen worden sind.

Was heißt "klonen"?

Der Begriff "Klonen", wie er im aktuellen Zusammenhang verwendet wird, umschreibt eine Technologie, die im Jahr 1996 durch das Schaf "Dolly" bekannt geworden ist. Unter einem Klontier wird ein genetisch identischer Nachkomme verstanden, der zwar von einem Muttertier auf normalem Wege ausgetragen, aber nicht auf herkömmliche, sondern auf ungeschlechtliche Weise erzeugt wird. Dabei wird der Zellkern einer unbefruchteten weiblichen Eizelle durch den Zellkern einer besonders behandelten Körperzelle ersetzt. Bei "Dolly" stammte diese Körperzelle zum Beispiel aus dem Eutergewebe der Mutter. Die Eizelle wird dann in ein Muttertier eingesetzt. Das daraus heranwachsende Tier ist ein "Zwilling" des Tieres, von dem die Körperzelle stammt.

Welche Vorschriften gelten derzeit für Lebensmittel von geklonten Tieren?

Lebensmittel von geklonten Tieren sind derzeit so genannte neuartige Lebensmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97, "Novel Food Verordnung". Damit sind sie in der Europäischen Union (EU) grundsätzlich verboten und dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer behördlichen Prüfung einschließlich Sicherheitsbewertung zugelassen worden sind. Für Lebensmittel von geklonten Tieren wurde bislang weder ein Antrag gestellt noch eine Zulassung erteilt. Sie dürfen in der EU daher nicht verkauft werden.

Wie funktioniert die Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97?

Gemäß dem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates, in dem das neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll, von einem potenziellen Inverkehrbringer ein entsprechender Antrag einzureichen, dem alle für die Bewertung erforderlichen Daten und Informationen beigefügt sind. Der betreffende Mitgliedstaat führt dann eine so genannte Erstprüfung durch. Der Erstprüfbericht wird der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zugeleitet. Innerhalb einer bestimmten Frist können die EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen und/oder begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen übermitteln. Ist dies der Fall, so erfolgt eine Zulassung - oder Zulassungsverweigerung - durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission unter Beteiligung der 27 EU-Mitgliedstaaten, ggf. nach einer zusätzlichen Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Für die Annahme des Durchführungsbeschlusses ist eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel erforderlich.

Gelten die EU-Vorschriften auch für Lebensmittel aus Ländern außerhalb der Europäischen Union?

Lebensmittel, die aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union eingeführt werden, müssen wie in der EU hergestellte Lebensmittel den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Das bedeutet, auch Lebensmittel von geklonten Tieren aus Nicht-EU-Ländern dürfen bereits nach den geltenden Vorschriften in der EU nicht in den Verkehr gebracht werden.

Welche Probleme können durch das Klonen entstehen?

Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA hat zahlreiche Untersuchungen über die Auswirkungen des Klonens auf die von geklonten Tieren gewonnenen Lebensmittel und die Folgen für die Tiergesundheit kritisch analysiert und ausgewertet. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sieht sie keine gesundheitliche Risiken durch den Verzehr von Lebensmitteln von geklonten Tieren.

Nach den Untersuchungen ist die überwiegende Anzahl geklonter Tiere im Vergleich zu konventionell erzeugten Tieren völlig unauffällig, jedoch ist ein nennenswerter Anteil der Klontiere gesundheitlich beeinträchtigt; bei Schweinen vor bzw. zum Zeitpunkt der Geburt, bei Rindern im Alter von bis zu etwa sechs Monaten. Bei einigen Klontieren wurden geringfügige Beeinträchtigungen der Immunabwehr, ein größeres Risiko einer gestörten embryonalen Entwicklung, Fehlgeburten, ein erhöhtes Geburtsgewicht oder Organfehlbildungen wie Lungen- und Herzfehler, Nierenfehlbildung oder Fettleber festgestellt. Nach dieser ersten Phase wachsen die meisten Klone dann ohne weitere Probleme und Beeinträchtigungen auf. Kürzlich hat die EFSA diese Untersuchung aktualisiert und dieses Ergebnis noch einmal bestätigt: EFSA-Bestätigung (PDF, englisch). Außerdem zeichnet sich für die Klone eine kürzere Lebensspanne ab, was sich aber bei Tieren unter Produktionsbedingungen nur sehr schwer wissenschaftlich nachweisen lässt. Diese genannten Probleme treten bei mit konventionellen Zuchtmethoden erzeugten Nachkommen geklonter Tiere jedoch nicht auf.

Kann man Lebensmittelprodukte von geklonten Tieren und deren Nachkommen nachweisen?

Ein Nachweis von Lebensmitteln von geklonten Tieren oder von deren Nachkommen ist derzeit nicht möglich. Vergleicht man Fleisch eines Tieres mit dem Fleisch seines Klons erhält man lediglich das Ergebnis, dass das Erbgut bei beiden Fleischstücken identisch ist. Man erhält jedoch keine Information darüber, welches Stück Fleisch vom Klon und welches Stück Fleisch vom Original stammt.

Noch schwieriger ist die Lage bei Nachkommen von geklonten Tieren. Der genetische Anteil eines Elterntiers halbiert sich von Generation zu Generation. Würde ein Zuchtbulle geklont, könnte man in der ersten Nachkommengeneration per Vaterschaftstest nachweisen, dass der gewisse Bulle der Vater ist, jedoch nicht, ob das Originaltier oder der Klon der Vater ist.

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