Zulassung und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Ihre Verwendung muss grundsätzlich bei verpackten und lose angebotenen Lebensmitteln gekennzeichnet werden.
Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Stoffes und seiner Anwendung erwiesen ist, eine hinreichende technologische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann und Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe nicht irregeführt werden. Mehr zur gesundheitlichen Prüfung findet sich auf der Webseite des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR).
Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen
EU-weit gilt: Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie zugelassen wurden. Welche Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln und in welcher Menge zugelassen sind, ist in der Europäischen Union (EU) durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe geregelt. Damit gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieselben Zulassungen für Lebensmittelzusatzstoffe zu technologischen Zwecken.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält die Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihrer Verwendungsbedingungen.
Die EU-weit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sind bestimmten Lebensmittelkategorien (z.B. Getreide und Getreideprodukte) mit verschiedenen Unterkategorien zugeordnet.
Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und haben grundsätzlich Vorrang vor nationalen Vorschriften. Nationale Regelungen sind jedoch in bestimmten Bereichen möglich. In Deutschland sind nach der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung – anders als im EU-Recht – national nur wenige Lebensmittelzusatzstoffe zur Verwendung in Bier, das unter der Bezeichnung „gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot“ in den Verkehr gebracht wird, zugelassen. Außerdem sind weitere nationale Vorgaben, wie zur Kennzeichnung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffklassen bei loser Ware in der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung geregelt.
Kennzeichnung der Lebensmittelzusatzstoffe bei verpackten Lebensmitteln
Lebensmittelzusatzstoffe tragen oft komplizierte chemische Bezeichnungen. Einfacher und über Sprachgrenzen hinweg eindeutig ist die Bezeichnung eines Stoffes mit seiner E-Nummer. Außerdem werden Lebensmittelzusatzstoffe mit ihrer Zulassung nach ihrem Verwendungszweck verschiedenen Klassen zugeordnet, etwa den Konservierungsstoffen, Antioxidationsmitteln, Farbstoffen, Süßungsmitteln, Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmitteln oder Geliermitteln.
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei verpackten Lebensmitteln anhand der Zutatenliste auf dem Etikett über die verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe informieren. Dazu ist folgende Information auf dem Etikett anzugeben: der Klassennamen und die Bezeichnung (chemischer Name) oder die E-Nummer des jeweiligen Lebensmittelzusatzstoffs.
Informationen über enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe bei nicht verpackten Lebensmitteln
Beim Kauf von nicht vorverpackten (sog. "losen") Lebensmitteln können Verbraucherinnen und Verbraucher sich im Gespräch an der Ladentheke über enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe erkundigen. Das Verkaufspersonal ist verpflichtet, die notwendigen Informationen bereit zu halten. Bestimmte Lebensmittelzusatzstoffklassen müssen grundsätzlich angegeben werden (z.B. "mit Konservierungsstoff", "mit Geschmacksverstärker"), die Art und Weise der Angabe ist in der nationalen Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung geregelt.