Neuartige Lebensmittel - Novel Food

Lebensmittel sind in der Regel frei verkehrsfähig, sofern sie allen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen. Sogenannte neuartige Lebensmittel (auch Novel Food genannt) bedürfen jedoch einer Zulassung.

Unter neuartigen Lebensmitteln werden gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (Novel Food-Verordnung) solche Lebensmittel verstanden, die vor dem Stichtag 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind und bestimmten, in der genannten Verordnung aufgeführten Lebensmittelgruppen zugeordnet werden können.

Beispiele für neuartige Lebensmittel

Beispiele für neuartige Lebensmittel sind Erzeugnisse mit einer bisher nicht in Lebensmitteln vorhandenen Molekularstruktur (z.B. Eisen(II)-Ammoniumphosphat als neue Quelle für den Mineralstoff Eisen), neue Mikroorganismenkulturen (z.B. bestimmte probiotische Bakterien wie Clostridium butyricum (CBM 588)), exotische Samen oder Früchte (z.B. Chia-Samen oder die Früchte des Noni-Baums) oder mittels neuer Verfahren hergestellte Lebensmittel (z.B. UV-behandelte Bäckerhefe zur Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitamin D).

Zulassung von Novel Food

Neuartige Lebensmittel dürfen in der EU nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen worden sind.

Um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor eventuellen Risiken neuer, in der EU bisher nicht verzehrter Lebensmittel zu schützen, werden neuartige Lebensmittel im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer umfassenden gesundheitlichen Bewertung unterzogen. Voraussetzung für eine Zulassung sind, dass das neuartige Lebensmittel auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt; die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irregeführt werden und dass bei vorgesehenem Ersatz eines anderen Lebensmittels sein normaler Verzehr für den Verbraucher in Bezug auf die Ernährung nicht nachteilig wäre.

  • Anträge auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels sind bei der Europäischen Kommission einzureichen.
  • Über die Anträge entscheidet die Europäische Kommission zusammen mit den Mitgliedstaten der EU in Form von Durchführungsrechtsakten. Dabei wird die Europäische Kommission vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, unterstützt.
  • Zu allen Fragen, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnten, wird die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gehört.

Welche neuartigen Lebensmittel bisher eine Zulassung erhalten haben, geht aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel hervor, die laufend aktualisiert wird. Die in der Liste aufgeführten Lebensmittel dürfen dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort angegebenen Verwendungsbedingungen, spezifischen Kennzeichnungsvorschriften, Spezifikationen und sonstigen Anforderungen eingehalten sind.

Die Lebensmittelunternehmer sind eigenverantwortlich für die Sicherheit ihrer Produkte und die Einhaltung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben einschließlich der Novel Food Verordnung. Sollte bei einem Lebensmittelunternehmer allerdings Unsicherheit bezüglich der Einstufung eines Erzeugnisses als neuartiges Lebensmittel bestehen, kann er die zuständige Behörde des Mitgliedstaats konsultieren, in dem er das Erzeugnis zuerst auf den Markt bringen möchte. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die dafür zuständige Stelle.

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