Regelungen für spezielle Lebensmittelgruppen

Für Fruchtsaft und Fruchtnektare, Honig, Konfitüren und Marmeladen, Kakao- und Schokoladenerzeugnisse sowie Energydrinks gelten besondere rechtliche Anforderungen.

Im Allgemeinen wird die Sicherheit von Lebensmitteln, der Schutz vor Irreführung und Täuschung sowie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher durch verschiedene allgemeine, für alle Lebensmittel gleichermaßen geltende Vorschriften geregelt. Dies sind zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (sog. Basis-Verordnung im EU-Lebensmittelrecht), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. EU-Lebensmittel-Informationsverordnung).

Lebensmittelgruppen mit besonderen rechtlichen Anforderungen

Darüber hinaus bestehen für bestimmte Lebensmittelgruppen besondere rechtliche Anforderungen an ihre Zusammensetzung und Kennzeichnung. Diese Lebensmittelgruppen umfassen insbesondere

Die nationalen Vorschriften beruhen überwiegend auf EU-Recht. Die inhaltlichen Anforderungen gelten somit in der gesamten EU gleichermaßen. Damit soll EU-weit ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleistet, aber auch das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes unterstützt werden.

Fruchtsaft und Fruchtnektar

Anforderungen an Erzeugnisse, die unter den Bezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, sind in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung geregelt. Damit wurde die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung in deutsches Recht umgesetzt.

In der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung ist genau definiert, was unter einem Erzeugnis wie Fruchtsaft oder Fruchtnektar zu verstehen ist. Bei Fruchtsaft handelt es sich um das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus reifen und gesunden Früchten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Saft, der, so wie er aus der Frucht gewonnen wird, direkt zur Abfüllung gelangt, wird verschiedentlich auch mit der zusätzlichen freiwilligen Angabe "Direktsaft" versehen.

Die Herstellung eines Fruchtsaftes ist aber auch auf Basis eines Fruchtsaftkonzentrates möglich. Dabei wird das dem Saft vorher entzogene Wasser dem Konzentrat wieder hinzugefügt. Auch an Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat werden hohe qualitative Anforderungen gestellt. So muss das verwendete Wasser bestimmte Voraussetzungen erfüllen und es darf nicht mehr Wasser verwendet werden, als zur Wiederherstellung des Saftes aus dem betreffenden Konzentrat erforderlich ist.

Im Gegensatz zu einem Fruchtsaft enthält ein Fruchtnektar neben der Fruchtkomponente auch zusätzliches Wasser, Zuckerarten und/oder Honig. Die Menge des zusätzlichen Wasseranteils hängt von der Art der verwendeten Früchte ab. Mindestfruchtgehalte für einzelne Nektarsorten sind in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung festgelegt. So liegt der Mindestfruchtgehalt bei Sauerkirschnektar – eine Frucht, deren saurer Saft zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist – zum Beispiel bei 35 Prozent. Für Pfirsichnektar ist hingegen ein Mindestgehalt von 50 Prozent Frucht vorgeschrieben. Aus manchen Früchten lässt sich aufgrund ihrer Konsistenz gar kein Fruchtsaft, sondern nur Fruchtnektar herstellen, zum Beispiel aus Bananen.

In der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sind daneben auch die Erzeugnisse konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat, mit Wasser extrahierter Fruchtsaft und getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver geregelt.

Neben den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung sieht die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung auch spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung der Erzeugnisse vor. Das dient der Transparenz und der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Art des jeweiligen Erzeugnisses. So ist ein Fruchtsaft, der aus Konzentrat hergestellt wird, immer mit der Bezeichnung "Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat" zu kennzeichnen. Bei Fruchtnektar ist der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark anzugeben.

Honig

Honigwabe Honig
Honig ist "nichts als Honig" © volff - stock.adobe.com

Spezifische Regelungen zu Honig finden sich in der Honigverordnung. Diese beruht auf den Vorschriften der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig.

Einem Erzeugnis, das unter der Bezeichnung Honig in den Verkehr gebracht wird, dürfen keine anderen Stoffe oder Zutaten als Honig hinzugefügt, aber auch keine honigeigenen Stoffe entzogen werden. Honig ist also "nichts als Honig". Um eine hohe und gleichbleibende Qualität zu gewährleisten, muss ein Honig bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Höchst- und Mindestwerte für qualitätsbestimmende Parameter sind in der Honigverordnung festgelegt, zum Beispiel für den Wasser- oder Zuckergehalt.

Je nach Ursprung des Honigs oder Herstellungsart kann statt der einfachen Bezeichnung "Honig" auch eine genauere Bezeichnung angegeben werden, wenn die dafür festgelegten Anforderungen eingehalten sind. So sind für entsprechende Honige zum Beispiel die Bezeichnungen "Blütenhonig", "Honigtauhonig" oder "Presshonig" möglich. Es kann aber auch ganz spezifisch die botanische Herkunft – wie "Lindenblütenhonig" oder "Akazienhonig" – angegeben werden, wenn der Honig vollständig oder überwiegend daraus entstammt und er die entsprechenden charakteristischen Merkmale aufweist.

Daneben ist auch das Erzeugnis "gefilterter Honig" in der Honigverordnung geregelt. Dabei handelt es sich um einen Honig, dem durch Filtration anorganische und organische Fremdstoffe entzogen wurden und dabei auch ein erheblicher Pollenanteil entfernt wurde. Hierdurch erhält man ein besonders streichfähiges bzw. flüssiges Produkt. Solche Produkte dürfen aber nicht einfach als "Honig" verkauft, sondern müssen immer mit der Bezeichnung "Gefilterter Honig" gekennzeichnet werden.

Marmelade, Konfitüre und Gelee

Marmeladen, Konfitüren und Gelees unterliegen ebenfalls besonderen Regelungen. Die Anforderungen an diese Erzeugnisse sind in der Konfitürenverordnung festgelegt und basieren auf der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung.

Die einzelnen Erzeugnisse sind in der Verordnung definiert und die Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen eingehalten sind. So sind für die verschiedenen Erzeugnisse unter anderem bestimmte Mindestfruchtgehalte vorgeschrieben. Eine Erdbeerkonfitüre muss demnach aus mindestens 350 Gramm Fruchtpülpe oder Fruchtmark pro Kilogramm Enderzeugnis hergestellt werden. Eine "Erdbeerkonfitüre extra" darf nur so bezeichnet werden, wenn mindestens 100 Gramm mehr Frucht pro Kilogramm Enderzeugnis verwendet worden sind als bei der normalen Konfitüre. Denn mit dem Zusatz "extra" wird auf eine besondere Beschaffenheit hingewiesen.

In der Konfitürenverordnung ist auch der Unterschied zwischen Marmelade und Konfitüre beschrieben. Marmelade wird im Gegensatz zu Konfitüre ausschließlich aus Zitrusfrüchten hergestellt, zum Beispiel aus Orangen oder Zitronen. Eine Erleichterung hinsichtlich der zu verwendenden Bezeichnungen gibt es allerdings für solche Erzeugnisse, die auf örtlichen Märkten – Bauernmärkte o.ä. – verkauft werden.

In der Konfitürenverordnung finden sich auch besondere Kennzeichnungsregelungen. Anzugeben sind spezifisch die verwendeten Fruchtarten, der Gesamtzuckergehalt und der Fruchtgehalt.

Kakao- und Schokoladenerzeugnisse

Hand mit Keks an Schokoladenbrunnen Schokoladenbrunnen
Die Schokoladenherstellung unterliegt der Kakaoverordnung © sehlavie - stock.adobe.com

In der Kakaoverordnung ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Erzeugnis zum Beispiel als Kakaopulver, Schokolade, Milchschokolade oder weiße Schokolade bezeichnet werden darf.

Mindestanforderungen bestehen je nach Erzeugnis unter anderem für den Gehalt an Kakaotrockenmasse, Milchtrockenmasse, Milchfett oder Kakaobutter.

Zudem enthält die Kakaoverordnung Regelungen über die zulässigen Zutaten. So dürfen bei der Herstellung von Schokolade auch bestimmte andere pflanzliche Fette außer Kakaobutter, wie Palmöl oder Shea, verwendet werden. Ist dies der Fall, schreibt die Kakaoverordnung vor, dass die Schokolade mit der Angabe "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette" zu kennzeichnen ist. Weiterhin ist bei bestimmten Erzeugnissen der Mindestkakaoanteil durch die Angabe "Kakao: ...% mindestens" vorgeschrieben.

Besondere Qualitätsauslobungen dürfen bei Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre erfolgen, wenn höhere Anforderungen in Bezug auf den Gehalt der jeweils wertgebenden Bestandteile, wie Gesamtkakaotrockenmasse, Kakaobutter oder Milchtrockenmasse, eingehalten werden.

Energydrinks

Für Energydrinks gelten in Deutschland verbindliche Höchstgehalte und besondere Kennzeichnungsvorschriften. Die Regelungen sind in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung festgelegt.

Die Verordnung enthält Höchstmengen für bestimmte Stoffe, die in Energydrinks verwendet werden. Dabei handelt es sich um Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton. Folgende Höchstgehalte dürfen nicht überschritten werden:

  • Koffein: 320 Milligramm pro Liter
  • Taurin: 4000 Milligramm pro Liter
  • Inosit: 200 Milligramm pro Liter
  • Glucuronolacton: 2400 Milligramm pro Liter

Zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über Energydrinks ist nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zudem eine spezifische Kennzeichnung vorgeschrieben. Energydrinks müssen, sofern ihr Koffeingehalt 150 Milligramm pro Liter übersteigt, mit dem Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks versehen werden, gefolgt von der Angabe des Koffeingehalts. Dies schreibt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vor.

Mit der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung wurde diese Kennzeichnungspflicht national auf nicht vorverpackt ("lose") abgegebene Energydrinks erweitert. Darunter sind Energydrinks zu verstehen, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben werden. Die Angabe kann zum Beispiel in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.

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