Neue Werbeverbote für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten und Nachfüllbehälter

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes zugestimmt. Aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sind die in diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Werbebeschränkungen für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten und Nachfüllbehälter sowie die Einbeziehung der nikotinfreien E-Zigaretten in das Tabakrecht überfällig. Bundesministerin Julia Klöckner begrüßt daher sehr, dass nunmehr der Bundesrat dem Gesetz, das nach intensiver Diskussion im Deutschen Bundestag beschlossen wurde, zugestimmt hat.

Sowohl Tabakerzeugnisse als auch nikotinhaltige E-Zigaretten haben ein hohes Suchtpotential. Die Gesundheitsschäden durch Rauchen sind erheblich: Ausweislich des Drogen- und Suchtberichts der Bundesregierung 2019 sterben in Deutschland jährlich Schätzungen zu Folge 121.000 Menschen an den Folgen des Tabakrauchens. Der Anteil der Menschen, die in Deutschland rauchen, beträgt ausweislich des Drogen- und Suchtberichts der Bundesregierung 2019 bei Männern 27 Prozent, bei Frauen 21 Prozent. Gerade auch Jugendliche sollten erst gar nicht beginnen zu rauchen.

Geltungsbereich des Tabakwerbeverbots

Die aktuellen Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes sehen – mit engen Ausnahmen – folgende Werbeverbote für Tabakerzeugnisse und nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter vor:

  • ein Verbot der Werbung in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen,
  • ein Verbot der Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, d.h. insbesondere im Internet,
  • ein Verbot der Werbung in Hörfunk und Fernsehen,
  • ein Sponsoringverbot: Tabakunternehmen dürfen keine Veranstaltungen oder Aktivitäten sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben.

Mit den aktuellen Änderungen des Tabakerzeugnisgesetzes (Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes) werden diese Werbebeschränkungen ausgeweitet. Verboten werden:

  • die Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter (mit Ausnahme der Außenflächen des Fachhandels),
  • die Kinowerbung für diese Erzeugnisse bei Filmen, die für Jugendliche zugänglich sind,
  • die gewerbsmäßige Ausspielung für diese Erzeugnisse (also insbesondere Gewinnspiele)
  • und die gewerbsmäßige kostenlose Abgabe von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak außerhalb der Geschäftsräume des Fachhandels.

Darüber hinaus werden mit dem Änderungsgesetz auch nikotinfreie E-Zigaretten in das Tabakrecht einbezogen. Auch für nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten danach künftig beispielsweise die Regeln

  • zu verbotenen Inhaltsstoffen
  • und zur Werbung, einschließlich der „audiovisuellen kommerziellen Kommunikation“, also Werbung im Fernsehen (und künftig auf Video-Sharing-Plattformen)

Die Regeln zur Beschränkung der Außenwerbung sollen gestuft in Kraft treten:

  • für herkömmliche Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2022
  • für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023
  • und für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024

Die übrigen gesetzlichen Änderungen sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

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