Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich ein unabhängiger Küstenstaat. Deshalb richten sich Fischereiaktivitäten der Europäischen Union in britischen Gewässern grundsätzlich nach den relevanten britischen Bestimmungen (u. a. Fisheries Act 2020 und nachgeordnete Vorgaben) sowie nach den …
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union besteht für Fahrzeuge der Europäischen Union kein automatisches Recht mehr, in britischen Häfen anzulanden, außer in Notlagen oder bei unerwarteten Ereignissen.
Die Möglichkeit der Anlandung in britischen Häfen richtet sich …
Zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist ein permanenter Quotentauschmechanismus vereinbart worden, der Quotentausche zwischen der Europäischen Union bzw. einzelnen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich ermöglicht.
Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, mit Ausnahme der in Nordirland ansässigen Unternehmen, sind Drittlandsunternehmen und unterliegen daher den Bedingungen von Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG der Kommission. Daher verlieren die nach dem Recht der Europäischen Union vergebenen Nummern und …
Nach derzeitigem Stand (05.12.2023) ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich, wenn das Unternehmen über eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich verfügt, da die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in die britischen Rechtsvorschriften umgesetzt wurde. Eine endgültige Bestätigung durch das …
Im „EU-Austrittsgesetz“ („European Union Withdrawal Act“) erklärt das Vereinigte Königreich, dass der gemeinschaftliche Besitzstand des Unionsrechts zu einem sogenannten "beibehaltenen Unionsrecht" wird, indem das am Austrittstag geltende Unionsrecht in das nationale Recht des Vereinigten …
Es muss derzeit (Stand 05.12.2023) davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 gelten, welche als Bedingungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG vorsehen, dass für alle Futtermittel, die aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführt …
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 darf im Fall von mit einem Zulassungsinhaber verbundenen Zusatzstoffen niemand außer dem Zulassungsinhaber, seinem bzw. seinen Rechtsnachfolger(n) oder einer schriftlich von ihm bevollmächtigten Person die Markteinführung des Erzeugnisses …
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 muss der Antragsteller einer Zulassung oder sein Vertreter in der Europäischen Union ansässig sein. Wurde die Zulassung noch nicht erteilt, muss der im Vereinigten Königreich ansässige Antragsteller in der Europäischen Union ansässig werden …