Schweregrad der Versuche 2019

gering (höchstens) 65 Prozent; mittel 24 Prozent, schwer 5 Prozent, keine Wiederherstellung der Lebensfunktion 6 Prozent Schweregrad der Versuche 2019
Abbildung 1: Anteil an Versuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes nach Schwere-grad im Jahr 2019