Listen von Betrieben nach Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Teil a)

a) Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlacht­höfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 herge­stelltes Blut bezogen werden darf;

Datum 15.04.2024