Gesamtliste von Betrieben nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 c)

Datum 15.04.2024

c) Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wieder­käuer und kein Geflügel schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Geflügelprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstel­lung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;