e) Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 herstellen;