Gesamtliste von Betrieben nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 f)

Datum 11.02.2022

f) Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;