Gesamtliste von Betrieben nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 g)

Datum 29.03.2023

g) Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Ab­sätze 2, 3 und 4 arbeiten;