Gesamtliste von Betrieben nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 h)

Datum 03.01.2023

h) Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Schweine-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Ge­flügel-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;